Gelistetes Medizinprodukt retaxiert?
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Wir alle wissen, dass Medizinprodukte unter anderem nur dann von den Krankenkassen erstattet werden, wenn diese in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) der verordnungsfähigen Medizinprodukte gelistet sind.
Die Liste der „Verordnungsfähigen Medizinprodukte“ finden Sie auch im DeutschenApothekenPortal:
Nun reicht es aber offenbar auch nicht mehr aus, vor der Abgabe einen Blick in die Anlage V zu werfen, denn auch hier lauern Retaxfallen, wie die nachfolgende Retaxation zeigt:
Krankenkasse: | DAK Gesundheit (IK 100567993) |
Verordnung: | Paediasalin 0,9 % Inh. Lsg. IHA 60 St. |
Abgabedatum: | 20.01.2017 |
Die Kontrolle in den aktuellen EDV-Daten zeigt für PädiaSalin 0,9 % 60 Inhalationsampullen die PZN 11654199 für 14,95 Euro. Dieses Produkt hat die Apotheke für das zweijährige Kind auch abgegeben. Dennoch wurde ihr diese Versorgung von der Kasse nicht erstattet, mit der Begründung, dieses Medizinprodukt sei laut vdek-Versorgungsvertrag nicht abrechungsfähig:
Diese Begründung war jedoch nach Ansicht der betroffenen Apotheke nicht zutreffend, da PädiaSalin in der Anlage V gelistet ist und dafür in der vdek-Vertragsanlage 3 auch eine Abrechnungsvereinbarung getroffen wurde:
Daher erhob die Apotheke Einspruch. Dieser wurde jedoch abgelehnt, wobei sich erst in der Einspruchsablehnung der eigentliche Grund der Nichterstattung offenbarte:
Nach Mitteilung der Rezeptprüfung handelte es sich bei der aktuell in der Anlage V gelisteten PädiaSalin 0,9 % um ein Vorgängerprodukt gleichen Namens, welches jedoch nach der Produktaktualisierung weder entfernt, noch durch das Nachfolgeprodukt ersetzt wurde. Dies zu überprüfen ist für Apotheken in der Regel kaum möglich, da unverständlicherweise in der Anlage V der AM-RL keine Pharmazentralnummern aufgeführt sind, welche für eine eindeutige Zuordnung unabdingbar wären:
Erst aufwendige Recherchen, nicht selten in extra zu erwerbenden Datenbanken, erlauben es, diesen Sachverhalt zu erkennen:
Selbst in der aktuellen „Lauer-Taxe“ ist der Vorgängerartikel nicht auf Anhieb zu finden:
Tipp: Hilfreich ist es, sich die Standardanzeige in der Datenbank so zu konfigurieren (falls möglich), dass neben der aktuellen PZN immer eine alte PZN angezeigt wird, falls ein Nachfolgeartikel eingeführt wurde:
Ein weiteres Problem ist, dass die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten zu den unterschiedlichen Zeiten ungültig werden kann, die jedoch nicht mit den regulären Datenänderungszeiten (Anfang und Mitte eines Monats) übereinstimmen. Dies zeigt sich auch beim hier behandelten Retaxfall sehr deutlich:
Wenn Sie zum aktuellen Datum (30.03.2018) die Erstattungsfähigkeit von PädiaSalin 0,9 % prüfen, dann wird immer noch die genehmigte Verordnungsvorgabe (des Vorgängerproduktes) angezeigt, nicht jedoch, dass selbst das Vorgängerprodukt nicht mehr abgabefähig wäre, da dessen Erlaubnisfrist seit dem 17.03.2018 ebenfalls erloschen ist:
Diese für eine korrekte Versorgung völlig unzureichenden Angaben werden wie gezeigt wieder einmal via Retaxation der Apotheke angelastet, anstatt die Anlage V endlich mit einer eindeutig kennzeichnenden Pharmazentralnummer und einem Ablaufdatum zum 1. oder 15. eines Monats zu versehen.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
Nachtrag
Die Frist zur Verordnungsfähigkeit von PädiaSalin 0,9 % wurde in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie auf den 17.03.2023 erweitert. PädiaSalin 0,9 % ist und war auch zuvor unter den genannten Bedingungen erstattungsfähig.
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