Entlassrezept als unendliche Geschichte in 3 Teilen

Das sogenannte Entlassrezept gehört leider zu den Themen, die uns Präsenzapotheken mit schöner Regelmäßigkeit beschäftigen. Gut gemeint: Das Entlassmanagement soll seit Oktober 2017 die Versorgung der Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt bis zur Übernahme durch den Hausarzt und die Hausapotheke sicherstellen.

Leider konnte man sich nicht auf eine übersichtliche und einfache Verordnungsvorschrift einigen, sodass sowohl eine Ergänzung zum Rahmenvertrag als Grundlage für alle GKV-Kassen als auch eine neue Ergänzungsvereinbarung mit den Ersatzkassen beschlossen wurden. Dass diese beiden Ergänzungsregelungen in deren Prüf- und Heilungsmöglichkeiten nicht in allen Bereichen übereinstimmen, führte zu einem weiteren bürokratischen Prüf- und Versorgungsaufwand für die Apotheken, die verordnenden Ärzte und die betroffenen Patienten.

Da diese Vorgaben sehr umfangreich und teils kompliziert sind (spezielles Rezeptformular, begrenzt auf Fachärzte, besondere Kennziffern im Statusfeld, spezielle Betriebsstätten- und Arztnummern sowie begrenzte Gültigkeitsdauer und Verordnungsmenge), führt dies dazu, dass diese im Rahmen der Krankenhausentlassung nur selten komplett beachtet werden. Letztlich bleibt das Problem dann im Wesentlichen wieder an den Apotheken hängen. Dies führt nicht nur zu Retaxationen, sondern auch zu einem, wie immer unvergüteten, Rückfrage- und Änderungsaufwand für die betroffenen Apotheken.

Hierzu finden Sie im DeutschenApothekenPortal unter dem Stichwort „Entlassmanagement“ zahlreiche Beiträge, unter anderem auch folgende DAP Arbeitshilfen zu diesem Thema:

Um auch Außenstehenden einen Einblick in den mit Entlassrezepten verbundenen Aufwand zu vermitteln, nachfolgend die „unendliche Geschichte in drei Teilen“, für die ich mich bei einer treuen Apothekerin des DAP Forums bedanken möchte, die stets sehr engagiert für unsere Sache eintritt.

Hier die ursprüngliche Verordnung (Teil 1 der unendlichen Geschichte):

  • Der Querbalken des Entlassrezeptes war durchgestrichen.
  • BSNR (Betriebsstätten-Nr.) ist wie auf einem „normalen“ Rezept und beginnt mit „097“.
  • Lediglich die BSNR unten rechts entspricht einer Entlassverordnung beginnend mit „75“.
  • Die Arztnummer sollte „4444444XX“ lauten und nicht „999999900“, wobei „XX“ den zweistelligen Fachgruppencode kennzeichnen muss.
  • Dies gilt auch für die letzte Stelle des Statusfeldes, die auf „4“ enden muss. Hier war jedoch eine „normale“ Status-Nr. („1000000“) eingetragen.

Aufgrund der zahlreichen Fehler und der Tatsache, dass unvollständige Entlassverordnungen schon zulasten der betroffenen Apotheke retaxiert wurden, hat die Apotheke die Klinik um eine neue, fehlerfreie Verordnung gebeten.

Eine neue Verordnung wurde auch zugeschickt, allerdings – obwohl alle Vorgaben in der Anforderung schriftlich genau beschrieben wurden – wieder nicht vorschriftsgemäß:

Hier die neue Entlassverordnung (Teil 2 der unendlichen Geschichte):

Hierzu schreibt die betroffene Apotheke:

Aaaarggghh! Die Klinik hat uns ein neues Rp. zugeschickt.

Es ist jetzt offiziell ein Entlassrezept,

BSNR oben und Arztnummer wurden jedoch nicht auf 75... und 44... geändert!

Darüber hinaus stimmt jetzt die Pantozol-Stärke 20 mg nicht mehr mit der ursprünglichen Stärke 40 mg überein, und die Noctu-Gebühr können wir aufgrund des neuen Ausstellungsdatums auch vergessen!

Also, neuer Versuch: Es wird erneut ein geändertes Rezept angefordert.

Teil 3 der unendlichen Geschichte:

Leider hat die Qualität der Rezeptkopie beim Scannen und Kopieren etwas gelitten, wofür ich mich entschuldigen möchte.

Es ist jetzt doch ein normales Rezept, da der Patient in der Notaufnahme war und nicht auf Station. Die Pantozol-Stärke stimmt jetzt aber immer noch nicht!
Und zwar lt. Schreiben der Sekretärin absichtlich nicht, weil im Arztbrief ja 20 mg stand. Auf dem „ersten“ Rezept stand jedoch 40 mg, und die wurden auch beliefert.

Neben der neuen Aufgabe, die abweichende Pantozol-Stärke mit dem Patienten zu klären, bleibt jetzt auch der finanzielle Schaden, da nun nur noch die Stärke 20 mg abgerechnet werden kann. Zumindest konnte die Apotheke dazu beitragen, dass jetzt in der Klinik auch diese Abweichung zwischen Verordnung und Arztbrief aufgefallen ist!

Wir sehen, dass die ursprüngliche Absicht des Entlassrezeptes wohl nur erreicht werden kann, wenn sich die Verantwortlichen dazu durchringen können, vieles der abrechnungstechnisch bedingten Bürokratie über Bord zu werfen und eine praktikable Regelung zu finden.

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum

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