Einspruch anerkannt bei Retax wegen fehlender Dosierung

Eine fehlende Dosierung ist nach dem neuen Abs. 4d in § 129 SGB V neben vier weiteren Fällen mittler­weile von einer Retaxierung ausge­schlossen. Auch wenn der folgende Fall­bericht mit einem teil­weise statt­ge­gebenen Ein­spruch zu einem glücklichen Ende führte, blieben viele Kollegen in der Vergangen­heit auf den Kosten einer solchen Retax sitzen.

Die Verordnung

Im Februar 2023 erhielt ein Kollege von der Knappschaft eine Retaxierung in Höhe von 4.299,09 Euro. Begründet wurde diese mit einer fehlenden Dosierungsangabe gemäß § 2 Abs. 1 Arznei­mittel­verschreibungs­ver­ordnung. Es handelte sich um eine Verordnung über Dupixent®, das der Patient nicht zum ersten Mal zur Behandlung seiner chronischen Erkrankung erhielt. Der Apotheker wandte sich mit der Frage nach einer möglichen Einspruchs­begründung sowohl an das DAP als auch an seinen Apotheker­verband. Der verordnende HNO-Arzt habe dieses Mal nach Umstellung seines Computer­systems das notwendige „Dj“ nicht ergänzt und bei Kontrolle der Rezepte in der Apotheke sei versäumt worden, dieses nachzu­tragen, so die Apotheke.

Bei vorangegangenen Verordnungen hatte der Hinweis auf den vorliegenden Medikations­plan nicht gefehlt.

Der Einspruch

DAP schätzte die Chancen auf eine Rücknahme der Retaxierung als eher niedrig ein, riet der Apotheke aber dennoch zu einem Einspruch, da aus vorangegangenen Verordnungen nachgewiesen werden konnte, dass der Patient mit der Dosierung vertraut war. Somit war weder die Wirtschaftlichkeit noch die Arzneimittelsicherheit tangiert. Es handelte sich aus Sicht des DAP daher bei dem Versäumnis des „Dj“-Nachtrags lediglich um einen formalen Fehler, der nach § 6 Abs. 1 Buchst. d Rahmenvertrag nicht zu einer Verwehrung der Vergütung führen darf. DAP riet außerdem, frühere Rezeptimages, die den Hinweis auf den Medikationsplan enthielten, sowie ein Schreiben des Arztes, aus dem hervorgeht, dass der Patient mit der Dosierung vertraut war, dem Einspruch beizulegen.

Mit Hilfe des Apothekerverbands Nordrhein wurde dann Mitte März Einspruch eingelegt. In der Einspruchsbegründung brachte der Verband ebenfalls die dem Patienten bekannte Dosierung aufgrund der Dauermedikation an. Die hinreichende Beratung und Kenntnis zur Dosierung und Anwendung des Präparates konnte mit einer Stellungnahme des Arztes untermauert werden. Auch der Patient bestätigte schriftlich, dass er vor Beginn der Dupilumab-Therapie von seinem Arzt ausführlich über diese informiert worden war. Auch das Dosierungsintervall von zwei Wochen sei ihm vermittelt und seit Beginn der Therapie nie verändert worden. Eine schriftliche Einwilligungserklärung des Patienten zur Therapie, aus der ebenfalls nochmals hervorging, dass der Arzt ihn umfänglich aufgeklärt hatte und all seine Fragen beantwortet worden waren, half vermutlich auch, die Kasse zum Einlenken zu bewegen. Im Mai 2023 teilte der retaxierte Kollege dem DAP schließlich mit, dass die Kasse sich im Rahmen der ermessensfehlerfreien Einzelfallentscheidung (Kulanz) bereiterklärte, das verordnete Dupixent® zu vergüten. Die Vergütung erfolgte in Höhe des gültigen Apothekeneinkaufspreises zzgl. Mehrwertsteuer. Somit wurde dem Einspruch teilweise stattgegeben.

Ob zukünftig trotz des im SGB V vereinbarten Retaxverbotes noch Retaxationen aufgrund fehlender Dosierungsanweisungen in Apotheken eingehen, muss abgewartet werden. Falls Sie von solch einer Retax betroffen sind, werfen wir gerne mit Ihnen einen Blick darauf, um schlagkräftige Argumente für einen Einspruch zusammenzutragen. Melden Sie sich dazu unter abgabeprobleme@deutschesapothekenportal.de.

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