E-Rezept: Was ist zu tun, wenn ein Arzneimittel keine Charge besitzt?

Während nach und nach mehr E-Rezepte in Apotheken eingelöst werden, tauchen auch mehr und mehr Probleme auf, die noch gelöst werden sollten, bevor es dazu erste Retaxationen gibt. Ein derzeit häufig angesprochenes Problem ist die Angabe der Charge, die bei authentifizierungspflichtigen Arzneimitteln in den Abgabedatensatz eingepflegt werden muss.

Probleme gibt es derzeit häufig bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die nicht den DataMatrix-Code tragen und nicht über SecurPharm verifiziert werden. Füllt die Apotheke in solch einem Fall das Feld mit der Chargenbezeichnung nicht manuell aus, so werden die E-Rezepte offenbar mit dem Hinweis „Charge fehlt“ reklamiert. Allerdings besteht nach Auffassung des DAV keine Verpflichtung, die Charge bei solchen Arzneimitteln nachträglich manuell einzugeben (Quelle: Artikel DAZ.online vom 17.11.2023; Rx versus OTC wann ist die Chargenübermittlung beim E-Rezept Pflicht?). Ein weiteres Problem scheint zu sein, dass nicht bei allen EDV-Systemen nachträglich eine Korrektur/Ergänzung der Chargenbezeichnung möglich ist. Hier sollten Apotheken diesbezüglich ihren EDV-Anbieter kontaktieren und nach den Eingabemöglichkeiten fragen, denn es gibt durchaus Systeme, die dies zulassen.

Keine Chargenbezeichnung bei verschreibungspflichtigen Allergietabletten

Doch was ist zu tun, wenn die Apotheke ein Rx-Arzneimittel erhält, das keinerlei Informationen zu einer Chargenbezeichnung enthält? Eine Apotheke berichtete von einem E-Rezept über Acarizax Allergietabletten, bei dem keine Charge angegeben werden konnte, da die Packung keine Chargenbezeichnung aufwies. Da dieses Problem schon von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bekannt war, reichte die Apotheke das Rezept trotz fehlender Chargendaten zur Abrechnung ein, es wurde jedoch mit dem Hinweis „Retax 0“ von der Abrechnungsstelle zurückgewiesen.

Weitere Recherchen der Apotheke zur Charge waren nicht erfolgreich und der Hersteller gab an, dass es zu diesem Präparat weder SecurPharm-Code noch Chargenbezeichnung gibt.

Wie kann die Apotheke vorgehen?

Letztlich konnte die Apotheke auf die Unterstützung der Arztpraxis bauen: Dort stellte man anstelle eines E-Rezeptes ein Muster-16-Rezept aus – darüber funktionierte die Abrechnung reibungslos. Doch es stellt sich die Frage, wie sich die Situation darstellen wird, wenn Arztpraxen ab Jahresbeginn dazu angehalten sind, nur noch E-Rezepte auszustellen (soweit möglich). Vorerst sollten Apotheken bei entsprechenden E-Rezepten jedenfalls Vorsicht walten lassen, da diese auch nicht zu den günstigsten Präparaten gehören.

Im Endeffekt sollte man davon ausgehen dürfen, dass eine fehlende Chargenbezeichnung als formaler Fehler zu werten ist, der nach Rahmenvertrag nicht zu einer Retax führen darf, aber dies ist bekanntlich Auslegungssache.

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