Drei Packungen genehmigt, aber nur eine bezahlt!

Sicher erinnern Sie sich an das komplizierte Procedere bei Fycompa®-Verordnungen (Wirkstoff: Perampanel). Da der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) keinen Zusatznutzen erkennen konnte, der die Kostenübernahme durch GKV-Kassen rechtfertigen würde und eine für den Hersteller kostendeckende Preisvereinbarung nicht erreicht werden konnte, hat der Hersteller sein Präparat in Deutschland aus dem Handel genommen.

Um die über 5.000 auf Fycompa® eingestellten Epilepsiepatienten weiterhin versorgen zu können, wurden diese zunächst über ein vom Hersteller bereitgestelltes „Named Patient Access Programm“ versorgt, das eine zeit-, arbeits- und somit auch kostenaufwändige Abwicklung über die deutschen Apotheken via Einzelimport aus der Schweiz erforderte.

Ende März 2016 wurde auch dieses – für den Patienten damals kostenlose – Verfahren beendet und somit steht seit dem 1. April 2016 den deutschen Apotheken nur noch die Patientenversorgung mit einem Einzelimport gemäß § 73 Abs. 3 Nr. 1 AMG zur Verfügung. Dies bedeutet, dass jede Kostenübernahme der Versorgung vorab bei den GKV-Kassen beantragt und genehmigt werden muss.

Diesen aufwändigen Weg musste auch die Apotheke bei der nachstehenden Verordnung gehen, um die Patientin weiterhin versorgen zu können:

Verordnet durch ein Neurologiezentrum wurden 84 Tabletten = 3 x 28 St., deren Kostenübernahme die versorgende Apotheke wie erforderlich bei der Techniker Krankenkasse (IK 108377503) schriftlich beantragte. Die TK genehmigte wie beantragt die erforderliche Menge von 3 Packungen à 28 St.. Auch den Gesamtpreis von 810,33 Euro hatte die Apotheke in ihrem Übernahmeantrag genannt und die erteilte Genehmigung auch ihrer Abrechnung in Kopie beigelegt:

Umso erstaunter war die Apotheke, als ihr nach der Patientenversorgung nur eine 28er-Packung Fycompa® erstattet wurde. Schließlich war ihr dies auf der Kostenübernahme vorab nicht mitgeteilt worden (vgl. Abb.): „wir genehmigen das verordnete Produkt“.

Wir haben der Apotheke geraten, bei der TK schriftlich um Aufklärung zu bitten, um abzuklären, ob es sich hier um einen Abrechnungsfehler handelt oder ob die Abrechnungsmenge tatsächlich bewusst um zwei Packungen gekürzt wurde.

Wir werden gegebenenfalls weiter über diese Erstattungskürzung berichten.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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