Aut idem oder nicht aut idem?

Immer wieder erreichen DAP auch Fragen zu Arzneimittelversorgungen, die eigentlich schon seit längerer Zeit vertraglich geregelt sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Abgabevorschriften nicht logisch ergeben und wenn auch Arztpraxis und Patienten betroffen sind, die häufig Probleme mit der vorschriftenkonformen Versorgung ihrer Apotheke haben.

Dies trifft häufig für die Versorgung von Verordnungen mit Aut-idem-Kreuz zu.

Abgesehen davon, dass wir Apotheker es immer noch nicht geschafft haben, das Aut-idem-Kästchen auf dem mittlerweile schon häufiger geänderten Muster-16-Rezeptformular in „non aut idem“ umzubenennen, ist es auch schwierig, den Arztpraxen und Patienten die zunehmend komplizierten Vorschriften zur Abgabe in der Apotheke zu vermitteln.

„Aut idem“ (oder etwas Ähnliches) bedeutet seit vielen Jahren im Grundsatz genau das Gegenteil von dem, was im Kästchen steht, also nichts Ähnliches. Und zudem ist auch der Grundsatz, nichts Ähnliches abzugeben, im Laufe der Jahre durch Verträge immer mehr aufgeweicht worden. Wenn also eine Arztpraxis mit einem Patienten vereinbart, dass ein Aut-idem-Kreuz gesetzt wird, damit die Apotheke in keinem Fall austauschen darf, so trifft dies leider in vielen Fällen nicht mehr zu.

Umso größer ist der verständliche Ärger, der sich häufig in der Apotheke bei einem vertraglich vorgeschriebenen Austausch entlädt und nicht selten auch zu unangenehmen Nachfragen in der Arztpraxis oder wie im nachfolgenden Fall auch zu Mitteilungen an das Team des DAP Retax-Newsletters führt:

Krankenkasse: spielt hier keine Rolle, da es sich nicht um eine Retaxation, sondern nur um eine Apothekenmittteilung handelt.
Verordnet:ein Importpräparat mit Aut-idem-Kreuz: Symbicort Turbohaler 160/4,5 3 x 60 ED N2 ACA Müller PZN 7799696
Verordnungsdatum:26.08.19

Hierzu schreibt die betroffene Apotheke, dass die Arztpraxis offenbar ganz bewusst einen Reimport mit dem billigsten Kassenpreis verordnet habe, und zwar im Glauben, damit am günstigsten zu verordnen.

Damit die Apotheke nicht gegen ein vermeintlich teureres Präparat austauscht, wollte die Arztpraxis die Verordnung durch ein Aut-idem-Kreuz vor einem Austausch schützen.
Da der Apotheke bekannt ist, dass für diese Verordnung ein vorrangiger Rabattvertrag existiert, musste dennoch gegen das rabattierte Original ausgetauscht werden. Dies entspricht den Vorschriften, obwohl der regulär taxierte Preis oberhalb des verordneten Präparates liegt.

In der oben stehenden EDV-Anzeige werden zwar auch noch zwei weitere vermeintlich preisgünstigere, ebenfalls rabattierte Generika angezeigt, welche jedoch durch das Aut-idem-Kreuz von der Abgabe ausgeschlossen wurden.

Das Aut-idem-Verbot schließt zwar Generika von der Abgabe aus, nicht jedoch die als identisch geltenden Importpräparate. Diese wären somit trotz Aut-idem-Verbot grundsätzlich abgabefähig. Hier sind sie jedoch aufgrund der stets vorrangig zu beachtenden Rabattverträge aus dem Rennen.

Auszug aus dem Kommentar zu § 6 Abs. 2 Buchst. g2 des neuen Rahmenvertrags

Und der zugehörige Kommentar zu § 9 Abs. 1 Rahmenvertrag

Analoge Vorschriften wurden auch in verschiedene Regionalverträge und in den vdek-Vertrag übernommen.

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