Wird eine Spirale von der GKV erstattet?

Wir haben zulasten einer IKK ein Rezept über eine Kupferspirale erhalten.

Unter welchen Bedingungen wird diese von der GKV erstattet? Oder muss die Patientin sie selbst zahlen?

Antwort

Ob die Kupferspirale von der Kasse übernommen wird, ist unter anderem abhängig vom Alter der Patientin. Kupfer­ketten, Kupfer­spiralen oder Kupfer­bälle gehören zu verschreibungs­pflichtigen Medizin­produkten zur Empfängnis­verhütung und können Versicherten bis zum 22. Geburts­tag zulasten der GKV verordnet werden. Viele Kassen übernehmen die Kosten auch dann, wenn die Versicherte kurz vor dem 22. Geburts­tag nach einer Kosten­übernahme fragt. Die Kosten werden meist über­nommen, obwohl die empfängnis­verhütende Wirkung bis weit nach dem 22. Geburts­tag anhält – der Zeitpunkt der Verordnung ist entscheidend.

Eine Kosten­übernahme über das 22. Lebens­jahr hinaus ist nur möglich, wenn bestimmte medizinische Voraus­setzungen vorliegen.

Hierzu sieht das SGB V Folgendes vor:

24a SGB V Empfängnisverhütung

„(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnis­regelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnis­regelnden Mitteln.

(2) Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebens­jahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungs­pflichtigen empfängnis­verhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungs­pflichtige Notfall­kontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend.“

Die Erstattungshöhe muss hier vor der Abgabe mit der Krankenkasse auf Basis von einem Kostenvoranschlag individuell verhandelt werden, da es sich bei der Spirale um ein Medizinprodukt handelt. Ein Vertragspreis ist für die IKK in der Apothekensoftware nicht hinterlegt. Eine Differenz der erstattungsfähigen Kosten zum VK muss dann gegebenenfalls die Patientin tragen.

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