Wird diese Menge retaxiert?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir sind bei der folgenden Verordnung unsicher, ob die verordnete Menge von der Krankenkasse erstattet wird:
Krankenkasse: Barmer (IK 104080005)
„Isentress 400 mg 240 St!!! Menge ärztlich begründet“
Antwort
Bei der vorliegenden Stückzahlverordnung ist § 6 Absatz 3 Rahmenvertrag anzuwenden:
6 Absatz 3 Rahmenvertrag
„1 Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der größten Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. 2 Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“
Da die verordnete Menge den größten N-Bereich übersteigt, kann in diesem Fall maximal die Menge der Nmax, also 200 Stück, beliefert werden. Da eine solche Packung nicht im Handel ist, empfehlen wir nach Rücksprache mit dem Arzt die Menge auf eine vertragskonforme Abgabemenge zu reduzieren (180 Stück) und den Arzt zu bitten, für die übrigen 60 Stück ein zweites Rezept auszustellen. Denken Sie daran, dass Änderungen auf einer Verordnung abgezeichnet werden müssen. Beachten Sie zusätzlich die vorliegenden Rabattverträge.
- DAP Arbeitshilfe „Stückelung nach § 6 Absatz 2 und 3 des Rahmenvertrags“
- DAP Lexikon
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