Wie wird eine Kupferspirale für eine Patientin abgerechnet?

Wir benötigen Hilfe bei der Versorgung einer Patientin (älter als 20 Jahre) mit Gynefix 200.

Hierbei stellt sich generell die Frage, ob Kupferspiralen wie Gynefix von den gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 24a SGB V, d. h. als Verhütungsmittel bei Frauen über 20 Jahren abrechnungsfähig sind.
Es handelt sich hier ja nicht um ein Arzneimittel, sondern um ein Medizinprodukt, welches nicht auf Anlage V zur AM-RL (Liste der abrechnungsfähigen Medizinprodukte) aufgeführt ist.

Wie ist Ihre Einschätzung?

Antwort

Bei dieser Kupfer­kette handelt es sich um ein verschreibungs­pflichtiges Medizin­produkt, welches nicht in der Anlage V zur Arznei­mittel­richtlinie (verordnungs­fähige Medizin­produkte) gelistet ist. Daher war es zunächst richtig von der Nicht­erstattung aus­zu­gehen. Lediglich bei besonderen Indikationen oder jungen Frauen unter 20 Jahren übernehmen manche Kranken­kassen (teilweise) die Kosten für die Spirale. 

24a SGB V Empfängnisverhütung

„(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.
(2) Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebens­jahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungs­pflichtigen empfängnis­verhütenden Mitteln (Anm. der Red.: Hier wird nicht zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten unterschieden.);
§ 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend (Anm. der Red.: Hier werden die anfallenden Mehr­kosten geregelt, wenn die Kasse nur einen Festbetrag erstattet). Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungs­pflichtige Notfall­kontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend.“

Die Erstattungs­höhe muss jedoch mit der Kranken­kasse auf Basis eines Kosten­voranschlags individuell verhandelt werden.

Ein Vertrags­preis ist für die AOK in der Apotheken­software nicht hinterlegt. Die Differenz der Kosten zum VK muss dann die Patientin tragen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung