Wie wird der Sichtbezug im Rahmen einer Substitutionstherapie abgerechnet?

Wie ist es geregelt, wenn die Vergabe unter Sichtbezug auf die Apotheke übertragen wird?

Antwort:

Im Kommentar zur Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung, Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opioidsubstitution, ist dazu Folgendes zu finden:

2.2.2 Sichtbezug in der Apotheke

„Der Arzt kann mit der Apotheke vereinbaren, dass das Substitutions­mittel zum unmittelbaren Verbrauch in der Apotheke verabreicht wird. Die Apotheke ist nicht verpflichtet, die Vergabe unter Sicht­bezug zu übernehmen. Es handelt sich vielmehr um eine frei­willige pharma­zeutische Dienst­leistung, für die die Apotheke ein Honorar verlangen darf. Der Arzt behält jedoch die Verantwortung für den Sichtbezug. Sichtbezug in der Apotheke bedarf zwingend einer Vereinbarung zwischen Arzt und Apotheker, die in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegen muss (siehe Kapitel 9 „Arbeitshilfen“). […]

Die Apotheke sollte prüfen, ob zwischen der Kranken­kasse und dem Landes­apotheker­verband ein entsprechender Vertrag über die Überlassung der Substitutions­mittel zum unmittelbaren Verbrauch geschlos­sen wurde und damit für sie die Möglichkeit besteht, den Sicht­bezug als Dienst­leistung von der Kranken­kasse honorieren zu lassen.“

Prüfen sie daher Ihren Arzneimittelliefervertrag auf eine diesbezügliche Regelung.
Wenn dort etwas vereinbart wurde, dürfen Sie für diese Dienstleistung von der Krankenkasse eine Vergütung verlangen. Anderenfalls darf die Dienstleistung dem Patienten oder dem Arzt, der die Apotheke beauftragt, in Rechnung gestellt werden.

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