Wie kann man beim Verhältnis Original/Import pharmazeutische Bedenken begründen?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben folgendes Problem:
Verordnet ist „Gonal F FER PZN: 07652639“ mit Aut-idem-Kreuz.
Rabattartikel wäre bei der vorliegenden Krankenkasse ein Reimport, den die Kundin jedoch kategorisch verweigert und darauf hinweist, dass der Arzt extra das Kreuz gesetzt hat.
Können wir hier pharmazeutische Bedenken mit folgendem Vermerk geltend machen:
„Aus therapeutischen Gründen darf kein Import-Austausch erfolgen/Patientin verweigert Import“?
Antwort
Das vom Arzt gesetzte Aut-idem-Kreuz verhindert den Austausch durch ein rabattiertes Generikum, schützt jedoch nicht vor einem Austausch zwischen Original und Importen.
Diese gelten als gleich und sind daher auch trotz gesetztem Aut-idem-Kreuz austauschbar. In diesem Fall (Vergleich Original/Import) hat der Rabattartikel (hier das Importarzneimittel) immer Vorrang.
Pharmazeutische Bedenken sollten – wenn sie hier verwendet werden – ausführlich dokumentiert werden.
Im vdek-AVV der Ersatzkassen wurde in § 4 jedoch folgendes vereinbart:
4 vdek-AVV
„(12) Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“
Ist die Patientin also bei einer Ersatzkasse versichert, könnten Sie den Arzt noch bitten, diesen Zusatz zu vermerken.
Ist die Patientin bei einer Primärkasse versichert, sollten Sie diesbezüglich den aktuellen Liefervertrag prüfen.
Es gibt bestimmte Indikationen, Situationen und/oder Personengruppen, die in Bezug auf eine Arzneimittelsubstitution als „kritisch“ zu bewerten sind, zum Beispiel wenn betroffene Patienten aufgrund einer komplexen, langwierigen und/oder belastenden Therapie besonders anfällig für Compliance-Probleme sind. Verständlich ist, wenn Patienten dann bei ihrem „bewährten“ Produkt bleiben möchten und kein Produkt aus dem Ausland (Angst vor Fälschung?) nehmen möchten.
Wenn Sie pharmazeutische Bedenken anwenden wollen, sollten Sie diese ausreichend begründen, in diesem Beispiel vielleicht mit „psychischer Belastung und großer therapiegefährdender Angst bei einem Präparatewechsel trotz ausführlicher Beratung“.
Trotzdem können Sie versuchen, der Kundin die Angst zu nehmen, da es sich beim Rabattartikel (Import) um ein gleiches Präparat im Vergleich zum Original handelt.
- DAP Buch „Pharmazeutische Bedenken“
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im neuen DAP Forum!
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung