Wie kann man beim Verhältnis Original/Import pharmazeutische Bedenken begründen?

Wir haben folgendes Problem:

Verordnet ist „Gonal F FER  PZN: 07652639“ mit Aut-idem-Kreuz.

Rabattartikel wäre bei der vorliegenden Krankenkasse ein Reimport, den die Kundin jedoch kategorisch verweigert und darauf hinweist, dass der Arzt extra das Kreuz gesetzt hat.

Können wir hier pharmazeutische Bedenken mit folgendem Vermerk geltend machen:
„Aus therapeutischen Gründen darf kein Import-Austausch erfolgen/Patientin verweigert Import“?

Antwort

Das vom Arzt gesetzte Aut-idem-Kreuz verhindert den Austausch durch ein rabattiertes Generikum, schützt jedoch nicht vor einem Austausch zwischen Original und Importen.
Diese gelten als gleich und sind daher auch trotz gesetztem Aut-idem-Kreuz austauschbar. In diesem Fall (Vergleich Original/Import) hat der Rabatt­artikel (hier das Import­arznei­mittel) immer Vorrang.
Pharmazeutische Bedenken sollten – wenn sie hier verwendet werden – ausführlich dokumentiert werden.

Im vdek-AVV der Ersatz­kassen wurde in § 4 jedoch folgendes vereinbart:

4 vdek-AVV

„(12) Hat der Vertrags­arzt ein Fertig­arznei­mittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharma­zentral­nummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugs­arznei­mittel mangels arznei­mittel­rechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“ 

Ist die Patientin also bei einer Ersatz­kasse versichert, könnten Sie den Arzt noch bitten, diesen Zusatz zu vermerken.
Ist die Patientin bei einer Primärkasse versichert, sollten Sie dies­bezüglich den aktuellen Liefervertrag prüfen.

Es gibt bestimmte Indikationen, Situationen und/oder Personen­gruppen, die in Bezug auf eine Arzneimittel­substitution als „kritisch“ zu bewerten sind, zum Beispiel wenn betroffene Patienten aufgrund einer komplexen, langwierigen und/oder belastenden Therapie besonders anfällig für Compliance-Probleme sind. Verständlich ist, wenn Patienten dann bei ihrem „bewährten“ Produkt bleiben möchten und kein Produkt aus dem Ausland (Angst vor Fälschung?) nehmen möchten.

Wenn Sie pharma­zeutische Bedenken anwenden wollen, sollten Sie diese ausreichend begründen, in diesem Beispiel vielleicht mit „psychischer Belastung und großer therapie­gefährdender Angst bei einem Präparate­wechsel trotz ausführlicher Beratung“.

Trotzdem können Sie versuchen, der Kundin die Angst zu nehmen, da es sich beim Rabattartikel (Import) um ein gleiches Präparat im Vergleich zum Original handelt.

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