Wie kann der Arzt den Austausch auf rabattierte Importe verhindern?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns liegt ein Rezept über „Humatrope 24 mg 72 I.E. 5 St. N2 Original PZN 8756938“ vor. Der Arzt hat das Aut-idem-Kreuz gesetzt und einen Vermerk aufgebracht, dass hier aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erlaubt ist. Rabattiert wären bei der BARMER (IK 104080005) verschiedene Importe.
Dürfen wir in diesem Fall das Original abgeben?
Antwort
Grundsätzlich hat ein Aut-idem-Kreuz im Verhältnis Original/Import keine Wirkung, das heißt, ein Austausch müsste trotzdem erfolgen. Im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen ist jedoch geregelt, dass der Arzt den Hinweis auf ein Austauschverbot aus medizinisch-therapeutischen Gründen auf die Verordnung aufbringen kann, um so auch einen Austausch zwischen Importen und Originalen, beispielsweise aufgrund von Rabattverträgen, zu verbieten. Daher muss in diesem Fall das verordnete Präparat (das Original) abgegeben werden.
4 Abs. 5 (12) Arzneiversorgungsvertrag vdek
„Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“
Bei Regionalkassen sollte jeweils der Liefervertrag auf entsprechende Regeln geprüft werden.
- DAP Arbeitshilfe „Original vs. Import“
- DAP Lexikon
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