Welches Datum muss auf ein BtM-Rezept gedruckt werden?

Wir haben ein Problem bei einem BtM-Rezept:

Müssen wir trotz veränderter gesetzlicher Bestimmungen zur Gültigkeit von BtM-Rezepten das Druckdatum innerhalb der Abgabefrist von 8 Tagen wählen?

Wir haben den Rezepteingang vermerkt, doch das Abholdatum gedruckt, was am 10. Tag nach Ausstellung lag. Eine eindeutige Aussage dazu finden wir nicht oder wir interpretieren etwas falsch.

Was würden Sie empfehlen?

Antwort

Ein korrekt ausgefülltes BtM-Rezept muss bis zum 8. Tag inklusive Verschreibungs­datum in einer Apotheke vorgelegt werden (siehe § 12 Abs. 1 c BtMVV). Gedruckt wird anschließend das tatsächliche Abgabedatum. Auch die Preise und Rabatt­verträge sind jeweils für den Abgabe­tag zu berück­sichtigen.
Wird das BtM-Rezept innerhalb der Gültigkeits­frist vorgelegt, die Abgabe kann aber erst, aufgrund einer Beschaffung, am Folgetag erfolgen, dann wird das Abgabe­datum gedruckt und ein zusätzlicher Vermerk mit dem fristgerechten Vorlage­datum inklusive Datum und Unterschrift auf der Vorder­seite der Verordnung aufgebracht.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass auf diese Weise die Belieferung von Substitutions­rezepten möglich wird, bei denen verschiedene „Abgabetage“ definiert sind. So kann die Abgabe auch nach Verstreichen der 8-Tages-Frist erfolgen, da sich diese Frist nur auf die Rezept­vorlage bezieht.

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