Welches Datum muss auf ein BtM-Rezept gedruckt werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein Problem bei einem BtM-Rezept:
Müssen wir trotz veränderter gesetzlicher Bestimmungen zur Gültigkeit von BtM-Rezepten das Druckdatum innerhalb der Abgabefrist von 8 Tagen wählen?
Wir haben den Rezepteingang vermerkt, doch das Abholdatum gedruckt, was am 10. Tag nach Ausstellung lag. Eine eindeutige Aussage dazu finden wir nicht oder wir interpretieren etwas falsch.
Was würden Sie empfehlen?
Antwort
Ein korrekt ausgefülltes BtM-Rezept muss bis zum 8. Tag inklusive Verschreibungsdatum in einer Apotheke vorgelegt werden (siehe § 12 Abs. 1 c BtMVV). Gedruckt wird anschließend das tatsächliche Abgabedatum. Auch die Preise und Rabattverträge sind jeweils für den Abgabetag zu berücksichtigen.
Wird das BtM-Rezept innerhalb der Gültigkeitsfrist vorgelegt, die Abgabe kann aber erst, aufgrund einer Beschaffung, am Folgetag erfolgen, dann wird das Abgabedatum gedruckt und ein zusätzlicher Vermerk mit dem fristgerechten Vorlagedatum inklusive Datum und Unterschrift auf der Vorderseite der Verordnung aufgebracht.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass auf diese Weise die Belieferung von Substitutionsrezepten möglich wird, bei denen verschiedene „Abgabetage“ definiert sind. So kann die Abgabe auch nach Verstreichen der 8-Tages-Frist erfolgen, da sich diese Frist nur auf die Rezeptvorlage bezieht.
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