Welche Impfstoffe werden über Sprechstundenbedarf abgerechnet?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Impfstoffe werden von unseren Ärzten mal auf Sprechstundenbedarf und mal auf den Namen des Patienten zulasten der GKV verordnet.
Wir fragen uns, nach welchen Regelungen das passiert? Welche Impfstoffe dürfen als Sprechstundenbedarf verordnet werden?
Antwort
Alle Schutzimpfungen, die in der Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) als Standard- oder Indikationsimpfung genannt sind, können zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über den Sprechstundenbedarf abgerechnet werden. Das gilt jedoch nur dann, wenn die in der SI-RL genannten Angaben und Bedingungen zu Grundimmunisierung und Indikationen sowie alle Hinweise und Anmerkungen zutreffend sind.
Neben diesen Pflichtleistungen können die gesetzlichen Krankenkassen weitere Impfungen anerkennen.
Bei einer zusätzlich vereinbarten Satzungsimpfung erfolgt die Verordnung des jeweiligen Impfstoffes unter Angabe der Krankenkasse als Einzelverordnung auf den Namen des Patienten – also nicht als SSB-Rezept.
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