Welche Impfstoffe werden über Sprechstundenbedarf abgerechnet?

Impfstoffe werden von unseren Ärzten mal auf Sprech­stunden­bedarf und mal auf den Namen des Patienten zulasten der GKV verordnet.

Wir fragen uns, nach welchen Regelungen das passiert? Welche Impf­stoffe dürfen als Sprech­stunden­bedarf verordnet werden?

Antwort

Alle Schutz­impfungen, die in der Anlage 1 der Schutz­impfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundes­ausschusses (G-BA) als Standard- oder Indikations­impfung genannt sind, können zulasten der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) über den Sprech­stunden­bedarf abgerechnet werden. Das gilt jedoch nur dann, wenn die in der SI-RL genannten Angaben und Bedingungen zu Grund­immunisierung und Indikationen sowie alle Hinweise und Anmerkungen zutreffend sind.

Neben diesen Pflicht­leistungen können die gesetzlichen Kranken­kassen weitere Impfungen anerkennen.

Bei einer zusätzlich vereinbarten Satzungs­impfung erfolgt die Verordnung des jeweiligen Impf­stoffes unter Angabe der Kranken­kasse als Einzel­verordnung auf den Namen des Patienten – also nicht als SSB-Rezept.

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