Was gilt bezüglich der Austauschbarkeit zwischen Betaferon und Extavia?

Wir haben eine Frage zur Austauschbarkeit von Extavia und Betaferon. Beide Präparate sind unseres Wissens identisch, da sie auf gleichem Wege hergestellt werden. Trotzdem dürfen wir sie nicht gegeneinander austauschen, wenn der Arzt ein Aut-idem-Kreuz setzt, ist das korrekt? Oder hat das Kreuz in solch einem Fall keine Wirkung? Wir hatten eine Verordnung über Betaferon mit Kreuz zulasten der AOK Rheinland-Pfalz, der Patient hatte aber bislang immer Extavia (was gleichzeitig Rabattpartner ist).

Wie beurteilen Sie diesen Fall?

Antwort

Für Biologicals gelten besondere Abgabebestimmungen gemäß § 9 Abs. 3a Rahmenvertrag:

9 Abs. 3a Rahmenvertrag

„Wirkstoffgleich sind auch biotechnologisch hergestellte Arzneimittel, sofern diese auf das jeweilige Referenzarzneimittel Bezug nehmend zugelassen sind und sich in Ausgangsstoffen und Herstellungsprozess nicht unterscheiden; die Verpflichtung der Apotheke zur Berücksichtigung dieser Arzneimittel bei der Auswahl besteht für in Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung als untereinander wirkstoffgleich aufgeführte Arzneimittel.“

In Anlage 1 des Rahmenvertrages sind Extavia und Betaferon als „aut idem“ austauschbar gelistet. Das heißt, in der Apotheke könnte, sofern kein „Aut-idem-Kreuz“ gesetzt ist, ein verordnetes Extavia durch Betaferon ersetzt werden und umgekehrt, zum Beispiel aufgrund von Rabattverträgen.

Hat der Arzt jedoch „aut idem“ ausgeschlossen, darf in der Apotheke nur das verordnete Produkt, z. B. Betaferon, oder ein bezugnehmender Re- bzw. Parallelimport abgegeben werden.

Auf Ihr vorliegendes Rezept dürfen Sie also nur Betaferon (oder einen Import) abgeben, nicht aber das rabattierte Extavia – auch wenn es identische Präparate sind. Soll der Patient weiterhin sein gewohntes Extavia erhalten, müsste der Arzt das Aut-idem-Kreuz aufheben.

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