Was bedeutet „Abgaberangfolge“?

Mit Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags reden alle immer von einer „Abgaberangfolge“, die zu beachten ist.

Was heißt das und was bedeutet das konkret für uns bei der Rezeptbelieferung?

Antwort

Im neuen Rahmenvertrag ist in § 10 definiert, dass es nun eine Abgaberangfolge gibt, die Apotheken bei der Rezeptbelieferung immer umzusetzen haben.

10 Abgaberangfolge

„Die Apotheke hat die Auswahl des abzugebenden Fertigarzneimittels nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 zu treffen.“

Konkret bedeutet das: Nach § 11 ist zunächst zu prüfen, ob Rabattarzneimittel gelistet sind. Deren Abgabe hat nach wie vor Vorrang (gilt sowohl für den generischen Markt als auch für den importrelevanten Markt). Gibt es keine Rabattverträge, so ist im generischen Markt nach § 12 vorzugehen, der eine Abgabe von einem der vier preisgünstigsten Mittel verlangt. Besteht nur die Auswahl zwischen Original und Import (keine Generika im Handel oder Austauschverbot auf Generika), ist § 13 für den sogenannten importrelevanten Markt relevant. Die Apotheke muss dann prüfen, ob sie ihr Einsparziel durch Abgabe preisgünstiger Importe bereits erreicht hat. Ist dies nicht der Fall, muss geprüft werden, ob die Abgabe eines preisgünstigen Imports möglich ist. Abweichungen von der Abgaberangfolge sind in bestimmten Fällen erlaubt (Sonderfälle wie Notdienst, Pharmazeutische Bedenken, Nichtverfügbarkeit; geregelt in § 14).

Achtung

Wenn Sie aus irgendeinem Grund von der vorgegebenen Abgaberangfolge abweichen (zum Beispiel im Notdienst), heißt das nicht, dass die Abgaberangfolge komplett „ausgehebelt“ wird. Sie müssen weiterhin danach vorgehen, bis Sie ein abgabefähiges Präparat gefunden haben, und die Abweichung von der Rangfolge auf dem Rezept dokumentieren.

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