Wann sind Schwangere von der Zuzahlung befreit?

In welchen Fällen sind Schwangere von der Zuzahlung befreit?
Uns liegt z. B. ein Rezept über Ampicillin 1000 mg, 10 Stück für eine Schwangere vor.

Antwort:

Mit der Zuzahlung während der Schwangerschaft verhält es sich wie folgt:
Für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder der Entbindung verordnet werden, muss keine Zuzahlung geleistet werden. So werden beispielsweise wehenhemmende Medikamente voll von der Krankenkasse übernommen, ebenso antithrombotische Mittel, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verabreicht werden müssen.

Muss die Frau jedoch wegen einer Erkrankung behandelt werden, die nicht in Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht (z. B. Grippe), fallen hierfür die regulären gesetzlichen Zuzahlungen an. So auch für ein Antibiotikum, das nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht.

Dies kann die Apotheke jedoch nicht beurteilen und kontrollieren, weshalb die Eintragung im Feld „Gebühr frei“ vom Arzt vorzunehmen ist. Bei Unklarheit sollte Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden und der Gebührenstatus entsprechend geändert werden. Änderungen sind vom Abgebenden abzuzeichnen.

Zusatzinformation

Seit 01. Juni 2016 ist im Rahmenvertrag festgelegt, dass die Apotheke nicht retaxiert werden darf, wenn der Arzt fälschlicherweise das Feld „Gebühr frei“ angekreuzt hat. Die Apotheke kann sich also ganz nach der Kennzeichnung des Arztes richten. Diese Regelung war schon längst überfällig, da es nicht Aufgabe der Apotheke ist, zu prüfen, ob der Arzt den Status richtig angekreuzt hat und es im Allgemeinen nicht dazu kommen dürfte, dass Apotheken für falsche Angaben des Arztes, die nicht in ihre Prüfpflicht fallen, retaxiert werden.

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