Muss bei Verordnungen zulasten des LZPD NRW auf ein günstigeres Präparat ausgetauscht werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben ein Rezept zulasten des LZPD NRW mit der Verordnung „Solacutan Gel 90 g N3 PZN 12395587“ erhalten. Die Software zeigt uns günstigere Firmen an.
Sind wir beim LZPD NRW dazu verpflichtet, diese abzugeben, oder können wir das verordnete Gel abgeben?
Antwort
Der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V wurde zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband abgeschlossen und gilt daher zunächst einmal für die gesetzlichen Krankenkassen. Es bestehen aber darüber hinaus sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene Verträge mit weiteren Kostenträgern. Diese verweisen teilweise auf die Abgaberegelungen des Rahmenvertrages. Der Arzneiliefervertrag der Polizei NRW verweist nicht auf die Abgaberegeln des Rahmenvertrags.
Wir haben die Abgabesituation mit drei verschiedenen Softwaresystemen nachgespielt: ADG, aposoft und LAUER-FISCHER. Aposoft übernimmt das verordnete Produkt ohne weitere Auswahlmöglichkeiten. ADG verweist auf die 4 Preisgünstigsten und LAUER-FISCHER kennt die IK-Nummer nicht, übernimmt also auch ohne weitere Auswahlmöglichkeiten das verordnete Produkt.
Da es sich bei der Polizei NRW um keine GKV-Kasse handelt, gehen wir davon aus, dass der Rahmenvertrag nicht zur Anwendung kommt.
§ 5 des Liefervertrags besagt Folgendes:
5 Liefervertrag
Auswahl Produkt und Menge
Bei der Auswahl des Produkts und der abzugebenden Menge ist die ärztliche Verordnung maßgeblich.
Demnach sollte die Originalabgabe möglich sein.
Weiterführende Links:
- DAP Arbeitshilfe „GKV-unabhängige Kostenträger“ (PDF)
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
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