Spiolto N2 auf Entlass­rezept ver­ordnet – dürfen wir die Packung ab­geben?

Wir haben ein Entlass­rezept über „Spiolto Respimat 2,5/2,5 µg 1 x 4 ml N2, PZN 13832699“ erhalten. Es handelt sich um eine N2-Packung, aller­dings gibt es keine kleinere Packung.

Können wir das Rezept beliefern?

Antwort

Auf einem Entlass­rezept stehen gemäß Anlage 8 des Rahmen­vertrags folgende Packungs­größen zur Auswahl:

Anlage 8 Rahmenvertrag

  • Grundsätzlich ist die Abgabe der kleinsten im Handel befindlichen Packung (meist N1) oder kleiner (d. h. auch ohne N-Bezeichnung) vorgesehen, diese darf aber nicht größer sein als die verordnete.
  • Wenn der N1-Bereich nicht definiert ist, dann darf eine Packung des nächstgrößeren N-Bereichs abgegeben werden.
  • Wenn ein N1-Bereich definiert, aber keine Packung dazu im Handel ist, dann ist keine Abgabe möglich.

Für Ersatz­kassen wurde im ent­sprechenden AVV aber eine Ergänzung dazu vereinbart:

Arzneiversorgungsvertrag

Ist keine Packung mit der kleinsten definierten Packungs­größe im Handel, so stellt die Abgabe der nächst­größeren Packung keinen Retaxations­grund dar. In der Apotheke muss dieser Abgabe­grund aber auf der Verordnung vermerkt und das ver­traglich verein­barte Sonder­kennzeichen (06460731) aufge­tragen werden.

In Ihrem Fall müssen Sie also schauen, zulasten welcher Kranken­kasse die N2-Packung verordnet wurde. Zulasten einer Regional­kasse könnten Sie das verordnete Präparat nur privat abrechnen oder ein neues, reguläres Rezept über die weiter­be­handelnde Arzt­praxis anfordern.

Wurde die Verordnung zulasten einer Ersatz­kasse ausge­stellt, können Sie das Präparat mit der oben ge­nannten Dokumentation abgeben, da zwar ein N1-Bereich definiert, aber keine Packung dieser Größe im Handel ist.

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