Rabattartikel nicht lieferbar: Darf das Original abgegeben werden?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Folgendes Rezept wurde uns vorgelegt:
Krankenkasse: Techniker Krankenkasse (IK 105177505)
Verordnet: „Mabthera 500 mg IFK 1 St. N1 08709904“
Die EDV zeigt rabattierte Importe an, diese sind aber nicht lieferbar. Dürfen wir jetzt das Original mit entsprechender Dokumentation abgeben?
Antwort
Ist ein Rabattartikel nicht lieferbar, greift § 4 Abs. 4 des Rahmenvertrags.
4 Abs. 4 Rahmenvertrag
„Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der Aut-idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.“
Ist der Rabattartikel nicht verfügbar, dann dürfen Sie demnach auch das namentlich verordnete Präparat oder einen preisgünstigen Import abgeben.
Da das Original durch Nennung der PZN verordnet war, dürfen Sie dieses abgeben.
- DAP Arbeitshilfe „Original vs. Import“
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
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