Wie erfolgt mittlerweile die Preisberechnung von Rezepturen?

Nach der Kündigung der Hilfstaxe herrscht bei uns Unsicherheit, wie wir die benötigten Substanzen nun abrechnen sollen/dürfen. Wie gehen wir vor? Darf die volle Packung abgerechnet werden oder nur ein anteiliger Preis.

Antwort

Nach der Kündigung der Hilfstaxe durch den DAV zum 31. Dezember 2023 erfolgt die Preisbildung für Rezepturen nun nach Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Solange keine neue Vereinbarung getroffen wird, sind beim Taxieren von Rezepturen die §§ 4 und 5 der AMPreisV anzuwenden. Die Festzuschläge von 90 % auf Rezepturbestandteile und 100 % auf Substanzen, die die Apotheke unverarbeitet abgibt, werden seit 1. Januar nicht mehr auf den Listenpreis der Hilfstaxe, sondern auf den tatsächlichen Einkaufspreis der Apotheke aufgeschlagen. Auch die Preise für Gefäße und nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel werden ausgehend vom tatsächlichen Einkaufspreis berechnet. Für Rx-Arzneimittel ist der Listen-EK, also der einheitliche Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, gegebenenfalls zuzüglich Großhandelszuschlag, Berechnungsgrundlage.

Die Empfehlungen der Verbände sehen vor, für Rezeptursubstanzen die gesamte Packung abzurechnen, nicht die tatsächlich verarbeiteten Mengen. Begründet wird dies mit dem Wortlaut der AMPreisV. Demnach sei der „Einkaufspreis der üblichen Abpackung“ (§ 4 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 2 Ziffer 1 AMPreisV) maßgebend.

Anderer Meinung sind der GKV-Spitzenverband und ausdrücklich auch die BARMER, nach deren Auffassung die in der Packung noch enthaltene Restmenge aufzubewahren und für die Herstellung weiterer Rezepturen zu verwenden ist, abgerechnet werden soll nur der tatsächlich verarbeitete Anteil der Packung.

Da es bisher noch keine Einigung gibt, ist angeraten, die gespeicherten Preise häufig hergestellter Rezepturen nun auf Basis der tatsächlichen Einkaufspreise neu zu berechnen. Da davon ausgegangen werden muss, dass die Krankenkassen die Vorlage der Einkaufsnachweise fordern werden, sollten die Einkaufspreise von Rezeptursubstanzen, Gefäßen und in der Rezeptur verarbeiteten, nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln sorgfältig dokumentiert werden.

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