Preis­anker und Mehr­kosten bei Ver­gleich Original vs. Import

Wir stehen vor folgendem Problem: Es liegt ein Rezept über Daxas 500 µg, 90 Stück (PZN 06563661 = Original) mit Aut-idem-Kreuz vor. Rabatt­verträge gibt es hier nicht. Für das ver­ordnete Original müssten Mehr­kosten von über hundert Euro be­zahlt werden (Mehr­kosten plus Zu­zahlung = 110,86 €).

Es gibt Importe, die preis­lich günstiger sind und bei denen weniger Mehr­kosten an­fallen (Beispiel PZN 15417119, Mehr­kosten 47,94 €), aber bei Aus­wahl von solch einem Import moniert der Computer, dass der Preis­anker über­schritten wird und eine Genehmigung erforderlich ist.

Können Sie bei der Klärung behilflich sein?

Antwort

Beim Vergleich Original versus Import müssen nicht die normalen VK, sondern die um alle Rabatte bereinigten VK verglichen werden (dies wird in der Taxe meist mit eigener Spalte dargestellt). Bei Daxas zeigt sich, dass diesbezüglich tatsächlich das verordnete Original mit dem geringsten Vergleichs-VK gelistet ist:

Die EDV moniert die Aus­wahl eines Importes ver­mutlich auf­grund dieser Preise, denn laut Rahmen­vertrag gilt die Abgabe von Importen, die teurer sind als das Original, als un­wirtschaft­liche Abgabe.

Aller­dings sieht der Rahmen­vertrag auch vor, dass immer das Präparat auszu­wählen ist, bei dem die geringsten Mehr­kosten zu leisten sind. Bezug­nehmend auf den Original-Import-Ver­gleich lautet es in § 13 Abs. 2 folgender­maßen:

13 Abs. 2 Rahmenvertrag

„[…] Es darf nur ein Fertig­arznei­mittel ausge­wählt werden, das ab­zü­glich der gesetz­lichen Rabatte nicht teurer als das nament­lich ver­ordnete Fertig­arznei­mittel ist. Hier­von ausge­nommen ist der Fall, dass für diese Mehr­kosten durch die Versicherte / den Versicherten geleistet werden müssen, aber aufzahlungs­freie Fertig­arznei­mittel zur Verfügung stehen; diese sind in diesem Fall bevor­zugt abzu­geben. Über­schreitet der Abgabe­preis sämtlicher zur Auswahl stehenden Fertig­arznei­mittel den Fest­betrag, ist ein Fertig­arznei­mittel mit einer möglichst geringen Auf­zahlung für die Ver­sicherte / den Ver­sicherten auszu­wählen. Für die Fälle der Sätze 3 und 4 gilt § 2 Absatz 7 Satz 5 nicht.“

Daher sollten Sie den Import aus­wählen, der die geringsten Mehr­kosten be­inhaltet, im vor­liegenden Fall das Präparat von Abacus. Zur Sicher­heit (und zur besseren Nach­verfolg­bar­keit, falls Nach­fragen dazu kommen) empfiehlt sich ggf. ein zusätz­licher Vermerk (wie „Abgabe des Präparates mit den geringsten Mehr­kosten“) auf dem Rezept bzw. im Abgabe­daten­satz.

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