Omeprazol 100 Stück nicht lieferbar – ist eine Abgabe der 90-Stück-Packung (kA) erlaubt?

Wenn bei einem E-Rezept alle 100er-Packungen Omeprazol 40 mg nicht ver­fügbar sind, dürfen wir dann auch eine 90-Stück-Packung (kA) mit dem Nicht­verfüg­bar­keits­kenn­zeichen ab­geben?

Ist dies ohne ärztliche Rücksprache möglich oder nur nach vorheriger Rücksprache mit der Arztpraxis oder wird ein neues E-Rezept benötigt?

Antwort

Für die Belieferung von E-Rezepten gelten die­selben gesetz­lichen Vor­gaben wie für das Muster-16-Rezept. Im Regel­fall gilt: Packungen ohne N-Kenn­zeichen dürfen abge­geben werden, sofern die exakte Menge auf der Ver­ordnung ver­merkt ist und diese unter­halb des größten N-Bereichs liegt. Somit ist die Erstattungs­fähigkeit von Packungen ohne N-Kennzeichen maß­geblich von den in der Packungs­größen­ver­ordnung für das jeweilige Arznei­mittel definierten Norm­bereichen ab­hängig. Verordnete Mengen, die keinem Norm­bereich zuzu­ordnen sind, müssen nach § 8 Abs. 3 Rahmen­vertrag stück­zahl­genau beliefert werden.

Omeprazol hat einen definierten N-Bereich von 100 (95 bis 100).

Für den Fall, dass keine 100er-Packung liefer­bar ist, darf gemäß § 129 SGB V Abs. 2a das abzu­gebende Arznei­mittel gegen ein verfüg­bares wirk­stoff­gleiches Arznei­mittel ausge­tauscht werden. Dabei darf auch von der Packungs­größe abge­wichen werden. Nicht erlaubt ist die Abgabe einer größeren Menge als die ver­ordnete. Kleinere Mengen und in diesem Fall eine liefer­bare 90er-Packung sollten abge­geben werden dürfen.

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