Muss dieser Rabattartikel trotz abweichender Menge abgegeben werden?

Wir haben eine Frage zu folgendem Rezept:

Krankenkasse: Barmer (IK 104080005)
„Atrovent Inhalationslösung 20 ml N1“

Unsere EDV zeigt einen Rabatt­vertrag für Ipratropiumbromid 2 x 25 Ampullen von Teva und nach dieser Meldung sollten wir das verordnete Präparat austauschen. Eine Ampulle hat einen Inhalt von 1 ml.

Sind die beiden Arzneimittel tatsächlich austauschbar? Sie sind – bis auf die Menge – gleich.

Antwort

Arzneimittel sind nach § 4 Rahmenvertrag gegeneinander austauschbar, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. gleicher Wirkstoff,
  2. identische Wirkstärke,
  3. identische Packungsgröße,
    als identisch gelten auch Packungsgrößen, die nach der geltenden Fassung der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 SGB V (Packungs­größen­verordnung) dem gleichen Packungs­größen­kenn­zeichen zuzuordnen sind.
  4. gleiche oder austauschbare Darreichungsform,
  5. Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet, die Übereinstimmung in einem von mehreren Anwendungsgebieten ist ausreichend,
  6. keine einer Ersetzung des verordneten Arzneimittels entgegenstehenden betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften; insbesondere hat die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen.

In Ihrem Fall sind all diese Bedingungen erfüllt, auch in Bezug auf die Packungsgröße: beide Artikel tragen ein N1-Kennzeichen. Dieses kommt durch eine unterschiedliche Einordnung in die PackungsV zustande:

Da nicht berücksichtigt werden muss, wie das N1-Kennzeichen zustande kommt, darf ein Austausch stattfinden. Falls sich für Sie im Beratungsgespräch Anhaltspunkte ergeben, dass sich durch einen Austausch Probleme zeigen könnten (unterschiedliche Form der Dosierung, abweichende Menge von der verordneten), liegt es in Ihrem Ermessen, ob Sie den Austausch mit Hilfe von Pharmazeutischen Bedenken verhindern und das verordnete Arzneimittel nach entsprechender Dokumentation abgeben.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung