Muss das Rabattarzneimittel trotz Kreuz abgegeben werden?

Wir haben folgendes Rezept zulasten der Techniker Krankenkasse (IK 103477503) erhalten:

„Advagraf 0,5 mg Hartkap RET (02293727) 100 St. REK N3”

Der Arzt hat das Aut-idem-Kreuz gesetzt. Die EDV zeigt uns einen rabattierten Import an.

Müssen wir diesen abgeben, obwohl der Arzt den Austausch verbietet?

Antwort:

Das Aut-idem-Kreuz verhindert einen Austausch auf ein rabattiertes Generikum. Da jedoch Original und bezugnehmende Importe untereinander als identisch gelten, sind diese auch bei gesetztem Aut-idem Kreuz austauschbar. Im vorliegenden Verordnungsfall muss der rabattierte Import abgegeben werden, sonst droht eine Null-Retaxierung aufgrund einer Nichtabgabe des Rabattartikels.

Darstellung der Rabattvertragssituation für die genannte Krankenkasse (Stand 07/2017):

Dazu ein Ausschnitt aus dem vdek-Vertrag § 4 Abs. 12:

„Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und / oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“

Ergänzt der Arzt also den Hinweis „Kein Austausch aus med.-therapeut. Gründen“, kann auch das verordnete Originalpräparat abgegeben werden. In allen anderen Fällen hat der rabattierte Import den Vorrang!

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