Muss auch bei Rabattarzneimitteln ein Preisanker berücksichtigt werden?

Eine Patientin hat folgendes Rezept zu uns gebracht:

„Clift 20 mg/ ml FER 90 St. PZN 11612700“ zulasten der BKK Mobil Oil (IK 101520078).

Die Patientin möchte unbedingt das Copaxone-Original (der Arzt weigert sich aber, dieses namentlich zu verordnen). Beide Produkte sind Rabattarzneimittel. Uns ist bekannt, dass man zwischen den Rabattpartnern frei wählen kann. Aber setzt der Arzt mit der Auswahl des Generikums auch hier einen Preisanker, den wir berücksichtigen müssen?

Antwort

Hat der Arzt kein Aut-idem-Kreuz gesetzt, dann ist die Apotheke verpflichtet, einen Rabattartikel (sofern vorhanden) abzugeben. Da die Apotheke die Höhe der Rabatte aber nicht kennt, kann sie nicht beurteilen, welcher Artikel der preisgünstigste für die Kasse ist und darf somit – gemäß § 4 (2) Rahmenvertrag – zwischen den Rabattartikeln frei wählen.

Die Abgabe des Copaxone-Originals (Teva) ist daher in Ihrem Fall möglich, da es ebenso wie das verordnete Generikum rabattiert ist.

Grundsätzlich setzt der Arzt natürlich mit dem verordneten Arzneimittel einen sogenannten Preisanker. Dies ist aber nur dann relevant, wenn es nicht zu einer Abgabe eines Rabattarzneimittels kommt. Sind keine Rabattverträge vorrangig zu beachten, darf – gemäß Rahmenvertrag – tatsächlich in der Regel kein Arzneimittel abgegeben werden, das teurer ist als das verordnete.

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