Mengenänderung bei E-Rezepten

Auf einem E-Rezept war Novorapid Flexpen 100 Einheiten/ml 5 x 3 ml PZN 01884952 verordnet. Leider ist zur­zeit jedoch nur die Packung mit 10 x 3 ml lieferbar. Wir haben die Verordnung auf die Patienten­karte zurück­ge­schickt. Die Arzt­praxis ist jedoch der Ansicht, dass die Apotheke die Mengen­änderung selbst vor­nehmen und diese im Daten­satz bei Schlüssel 10 ein­tragen kann.

Wie verhalten wir uns richtig?

Antwort

Für Korrekturen bzw. Ergänzungen elektro­nischer Ver­ordnungen stehen der Apotheke nach der Technischen Anlage 7 zur Arznei­mittel­ab­rechnungs­ver­einbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V insge­samt zwölf Korrektur­schlüssel zur Verfügung. Schlüssel 10 wird in der Tat für eine „Ab­weichung von der Verordnung bezüg­lich der abzu­ge­benden Menge“ verwendet. Dieser ist jedoch nach § 6 Rahmen­vertrag nur für die Korrektur bei fehler­haften oder nicht voll­ständigen Angaben zu verwenden. In diesem Fall ist jedoch eine Änderung aufgrund einer Nicht­liefer­bar­keit nötig. Nach § 129 SGB V Abs. 2 Buchst. a darf die Packungs­größe im Falle einer Nicht­ver­füg­bar­keit geändert, die Gesamt­menge des Wirk­stoffs dabei jedoch nicht über­schritten werden.

129 SGB V Abs. 2 Buchst. a

„Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmen­vertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nicht­ver­füg­bar­keit eines nach Maß­gabe des Rahmen­ver­trags nach Absatz 2 abzu­ge­benden Arznei­mittels dieses gegen ein verfüg­bares wirk­stoff­gleiches Arznei­mittel aus­tauschen. […] Apotheken dürfen ohne Rück­sprache mit dem ver­ordnenden Arzt von der ärzt­lichen Ver­ordnung im Hin­blick auf Folgendes ab­weichen, sofern hier­durch die verordnete Gesamt­menge des Wirk­stoffs nicht über­schritten wird:

  1. die Packungs­größe, auch mit einer Über­schreitung der nach der Packungs­größen­ver­ordnung maß­ge­blichen Mess­zahl,
  2. die Packungs­anzahl,
  3. die Abgabe von Teil­mengen aus der Packung eines Fertig­arznei­mittels, soweit die ver­ordnete Packungs­größe nicht liefer­bar ist, und
  4. die Wirk­stärke, sofern keine pharma­zeutischen Bedenken bestehen.“

Es ist in diesem Fall ein neues Rezept erforderlich.

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