Lieferschwierigkeiten: Wie lange kann ein Rezept abgerechnet werden?

Wir haben letztes Jahr eine Verordnung über den Adrenalin-Pen „Jext 300 PZN 10111752“ erhalten. Die Vorlage des Rezeptes erfolgte innerhalb der Vierwochenfrist, den Pen haben wir allerdings erst vor Kurzem erhalten (frühester Liefertermin der Firma war Mitte Februar).

Wie ist mit Verordnungen zu verfahren, deren AM wegen Lieferdefekten erst verspätet zu beziehen sind? Können diese Original-Rezepte gegenüber der KK noch abgerechnet werden und welches Abgabedatum muss aufgedruckt sein?

Antwort

Zum Thema „verspätete Abrechnung“ müssen Sie zwischen einer verspäteten Rezepteinreichung beim Rechenzentrum und einer verspäteten Belieferung aufgrund von Lieferschwierigkeiten unterscheiden. Ist ein Arzneimittel nicht verfügbar, dann darf die Apotheke aufgrund einer verzögerten Lieferung das Rezept auch später noch zulasten der GKV beliefern und abrechnen. Dies muss aber auf der Verordnung dokumentiert werden und das Druckdatum muss dem Abgabedatum entsprechen! Wenn, wie in Ihrem Fall, solch ein großer Zeitraum zwischen Rezeptausstellung/-vorlage und der Abgabe des Arzneimittels liegt, sollte ggf. dennoch mit dem Arzt Rücksprache gehalten werden, ob das Medikament weiterhin erforderlich ist (davon sollte man bei diesem Präparat ausgehen können) und ob er ein aktuelles Rezept ausstellen könnte.

Wird in der Apotheke ein Rezept, das fristgerecht vorgelegt und beliefert wurde, bei der Abgabe an die Abrechnungsstelle vergessen, dann darf eine solche Verordnung trotzdem noch verspätet abgerechnet werden.
So ist es in den meisten Lieferverträgen geregelt. Allerdings haben Sie üblicherweise mit einer Rechnungskürzung zu rechnen.

Für Ersatzkassen gilt:

11 Abs. 1 Rechnungslegung

Die Rechnungs­legung der Apotheke erfolgt monatlich bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalender­monats, in dem die Lieferung erfolgte, an die von den Ersatz­kassen benannten Stellen. Eine Überschreitung der Frist nach Satz 1 befreit die Ersatz­kasse nicht von der Zahlungs­verpflichtung. Werden einzelne Verordnungs­blätter mehr als einen Monat nach Ablauf dieser Frist abgerechnet, sind die Ersatz­kassen berechtigt, den Gesamt­brutto­betrag dieser Verordnungs­blätter um fünf Euro je Verordnungs­zeile, bei nicht verschreibungs­pflichtigen Arznei­mitteln und den anderen Mitteln nach § 11 Absatz 1 Ziffer 2 um zehn Prozent des Apotheken­abgabe­preises, zu kürzen, insgesamt jedoch je Abrechnungs­monat und Ersatz­kasse höchstens um 50 Euro, es sei denn, die Apotheke und die Abrechnungs­stelle haben die Frist­überschreitung nicht zu vertreten; weiter­gehende Vertrags­maßnahmen nach § 11 Absatz 1 Ziffer 2 des Rahmen­vertrages nach § 129 SGB V sind ausge­schlossen.

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