Lieferschwierigkeiten: Wie lange kann ein Rezept abgerechnet werden?
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Wir haben letztes Jahr eine Verordnung über den Adrenalin-Pen „Jext 300 PZN 10111752“ erhalten. Die Vorlage des Rezeptes erfolgte innerhalb der Vierwochenfrist, den Pen haben wir allerdings erst vor Kurzem erhalten (frühester Liefertermin der Firma war Mitte Februar).
Wie ist mit Verordnungen zu verfahren, deren AM wegen Lieferdefekten erst verspätet zu beziehen sind? Können diese Original-Rezepte gegenüber der KK noch abgerechnet werden und welches Abgabedatum muss aufgedruckt sein?
Antwort
Zum Thema „verspätete Abrechnung“ müssen Sie zwischen einer verspäteten Rezepteinreichung beim Rechenzentrum und einer verspäteten Belieferung aufgrund von Lieferschwierigkeiten unterscheiden. Ist ein Arzneimittel nicht verfügbar, dann darf die Apotheke aufgrund einer verzögerten Lieferung das Rezept auch später noch zulasten der GKV beliefern und abrechnen. Dies muss aber auf der Verordnung dokumentiert werden und das Druckdatum muss dem Abgabedatum entsprechen! Wenn, wie in Ihrem Fall, solch ein großer Zeitraum zwischen Rezeptausstellung/-vorlage und der Abgabe des Arzneimittels liegt, sollte ggf. dennoch mit dem Arzt Rücksprache gehalten werden, ob das Medikament weiterhin erforderlich ist (davon sollte man bei diesem Präparat ausgehen können) und ob er ein aktuelles Rezept ausstellen könnte.
Wird in der Apotheke ein Rezept, das fristgerecht vorgelegt und beliefert wurde, bei der Abgabe an die Abrechnungsstelle vergessen, dann darf eine solche Verordnung trotzdem noch verspätet abgerechnet werden.
So ist es in den meisten Lieferverträgen geregelt. Allerdings haben Sie üblicherweise mit einer Rechnungskürzung zu rechnen.
Für Ersatzkassen gilt:
11 Abs. 1 Rechnungslegung
Die Rechnungslegung der Apotheke erfolgt monatlich bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, an die von den Ersatzkassen benannten Stellen. Eine Überschreitung der Frist nach Satz 1 befreit die Ersatzkasse nicht von der Zahlungsverpflichtung. Werden einzelne Verordnungsblätter mehr als einen Monat nach Ablauf dieser Frist abgerechnet, sind die Ersatzkassen berechtigt, den Gesamtbruttobetrag dieser Verordnungsblätter um fünf Euro je Verordnungszeile, bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und den anderen Mitteln nach § 11 Absatz 1 Ziffer 2 um zehn Prozent des Apothekenabgabepreises, zu kürzen, insgesamt jedoch je Abrechnungsmonat und Ersatzkasse höchstens um 50 Euro, es sei denn, die Apotheke und die Abrechnungsstelle haben die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; weitergehende Vertragsmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 Ziffer 2 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V sind ausgeschlossen.
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