LANR falsch – was ist zu tun?

Wir bekommen immer wieder BtM-Rezepte aus einer Gemeinschaftspraxis. Dadurch stimmen manchmal die LANR nicht mit der Unterschrift überein. Müssen wir hier einen Vermerk auf dem Rezept machen? Oder muss sogar ein neues Rezept ausgestellt werden?

Antwort:

Die lebenslange Arztnummer, kurz LANR, ist eine neunstellige Ziffernfolge, die eine eindeutige Zuordnung ärztlicher Verordnungen zur Person des Verordnenden ermöglicht. Die LANR wird einmalig von der KV vergeben, in deren Bereich der Arzt erstmals tätig wird, und bleibt dem Arzt lebenslang zugeordnet.

Generell hat die Apotheke keine Prüfpflicht auf Richtigkeit einer angegebenen LANR. Vor allem bei Klinikverordnungen oder Zahnarztverordnungen kann es zudem sein, dass die LANR ganz fehlt oder eine Pseudonummer verwendet wird. Die Apotheke hat jedoch eine Prüfpflicht dahingehend, ob eine Verordnung offensichtlich gefälscht wurde. Ein Hinweis auf eine Rezeptfälschung können z. B. voneinander abweichende LANR auf einem Rezept bzw. fehlende Angaben hierzu sein.

Im § 4 Abs. 5 vdek-Vertrag ist hierzu Folgendes vereinbart:

4 Abs. 5 vdek

„Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern dürfen nicht beliefert werden, wenn die Apotheke die Fälschung oder den Missbrauch erkennt oder hätte erkennen müssen.“

Deshalb ist es häufig empfehlenswert, sich die Richtigkeit der Verordnung durch eine Rücksprache bestätigen zu lassen. Darüber hinaus dürfen Sie die LANR auch in Rücksprache ergänzen/korrigieren. Änderungen auf dem Rezept sind dann vom Abgebenden abzuzeichnen (Datum + Unterschrift).

In § 3 Rahmenvertrag ist zudem seit dem 1. Juni 2016 folgendes geregelt:

3 Rahmenvertrag

„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] über die Anforderungen der AMVV und BtMVV hinaus in Verträgen nach § 129 Abs. 5 SGB V vom Arzt aufzutragende Angaben (z. B. LANR, BSNR, Kassen-IK) vorgesehen sind, und diese von der Apotheke ergänzt wurden. Hat die Apotheke insoweit keine Ergänzung vorgenommen, entsteht der Vergütungsanspruch trotzdem, es sei denn, die Verträge nach § 129 Abs. 5 SGB V sehen bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben eine Retaxation ausdrücklich vor.“

Das Fehlen von in ergänzenden Verträgen geforderten Rezeptangaben (z. B. LANR) dürfen Krankenkassen nicht beanstanden (außer eine Retaxation ist im Liefervertrag eindeutig vorgesehen).

Nach Auskunft der kassenärztlichen Vereinigung müssen auch Ärzte einer Gemeinschaftspraxis die Rezepte nutzen, auf denen ihre eigene LANR steht. Dies fordere der Gesetzgeber, so die KV. Da die Apotheke jedoch nicht prüfen kann und muss, ob die LNAR und die Unterschrift zusammen passen, laufen Sie unser Erachtens auch keine Gefahr, diesbezüglich retaxiert zu werden.

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