Kann Twinrix als Sprechstundenbedarf verordnet werden?

Wir haben ein Impf­stoff­rezept erhalten, auf dem eine Arzt­praxis für den Sprech­stunden­bedarf Twinrix anfordert.

Ist Twinrix als Sprech­stunden­bedarf überhaupt verordnungsfähig?

Antwort

Welche Impfstoffe als Sprech­stunden­bedarf abgerechnet werden können, hängt von der jeweiligen Kassen­ärztlichen Vereinigung ab. In diesem Fall ist das die KVBW. Die KVBW trägt somit Impfungen gegen „Influenza und Hepatitis B“ als Satzungs­leistung. Die Schutz­impfungs­vereinbarung unter den Pflicht­leistungen der KVBW sieht zudem Folgendes vor:

7 Abs. 2 Verordnung des Impfstoffes

„Die Impf­stoffe gegen Hepatitis-A/B als Kombinations­impfung, Cholera, Gelbfieber, Typhus, Tollwut (Pflicht­leistungen) und die Impf­stoffe, die für Impfungen nach der Vereinbarung über Schutz­impfungen als Satzungs­leistung verwendet werden, werden auf einem gesonderten Arznei­verordnungs­blatt (Muster 16 der Vordruck­vereinbarung) auf den Namen des Versicherten verordnet. In diesen Fällen ist das Markierungsfeld 8 durch Eintragung der Ziffer 8 zu kenn­zeichnen. Näheres zu den Schutz­impfungen als Satzungs­leistung regelt die jeweils gültige Vereinbarung. Näheres zur Verordnung der Impf­stoffe wird in den Anlagen 1 und 5 zu diesem Vertrag geregelt.“

In der Sprechstunden­bedarfs­vereinbarung wird auch auf die Schutz­impfungs­vereinbarung verwiesen. Somit ist eine Verordnung von Twinrix in Ihrer KV-Region nicht vorgesehen. Der Impfstoff muss direkt für den Patienten verordnet werden.

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