Kann man neben der Umstellungsgebühr die Kosten für ein BZ-Messgerät abrechnen?

Wir beschäftigen uns gerade mit der Umstellung auf ein anderes BZ-Messgerät bei Versicherten der Ersatzkassen.

Die Umstellungsgebühr (35 Euro + MwSt.) beinhaltet ja die Beratung und Umstellung. Können wir trotzdem noch das Gerät, welches beispielsweise über den Großhandel bezogen wird, zusätzlich aufdrucken und abrechnen?

Denn in vielen Fällen ist die Umstellungsgebühr nicht kostendeckend.

Antwort

In der Teststreifen-Vereinbarung der Ersatzkassen (gilt nicht für die BARMER) ist Folgendes vereinbart:

V. Umstellungsgebühr

  1. Wenn der Versicherte zuletzt mit Produkten, die nicht in Anhang I aufgeführt sind oder mit nicht rabattierten Blutzuckerteststreifen versorgt wurde und die Apotheke ein Produkt, das in Anhang I aufgeführt ist oder rabattierte Blutzuckerteststreifen abgibt, kann die Apotheke für die mit der Umstellung verbundene Beratung und den Geräteaustausch einen Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt 35,00 Euro abrechnen. Hierfür ist das Sonder­kennzeichen 06460719 zu verwenden. Die Gebühr kann pro Versichertem maximal einmal innerhalb von zwei Jahren abgerechnet werden. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Apotheken für die hinreichende Qualität der Umstellungsberatung Sorge tragen und hierbei, soweit erforderlich, von den Landesapothekerverbänden unterstützt werden.

Quelle: Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen, Stand 1. Januar 2018

Das Gerät kann daher nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Falls eine Bestellung über den Großhandel darüber nicht gedeckt wäre, könnte man nach „Angeboten“ der Herstellerfirmen suchen und ggf. auf die entsprechenden Geräte umstellen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung