Kann man für ein Kind eine größere Menge abgeben als verordnet?

Wir haben eine Frage zu einem Kinderrezept. Verordnet war Fenihydrocort-Creme 0,25 % mit 20 g. Abgeben würden wir gerne Ebenol-Creme 0,25 % mit 25 g, da hier geringere Mehrkosten für die Familie anfallen.

Ist das erlaubt, obwohl die abgegebene Menge dann größer wäre?

Antwort

Im Rahmen der Aut-idem-Regelung müssten diese beiden Packungsgrößen bei entsprechender Lage der Rabattverträge ausgetauscht werden, da nach § 4 Absatz 1c) Rahmenvertrag gilt:

4 Absatz 1c) Rahmenvertrag

„als identisch gelten auch Packungsgrößen, die nach der geltenden Fassung der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 SGB V (Packungsgrößenverordnung) dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen zuzuordnen sind.“

Hier ist es unerheblich, ob das Normkennzeichen in der Verordnung genannt wird oder, ob die verordnete Menge diesem Normkennzeichen zugeordnet werden kann.

Nach Rahmenvertrag gilt auch Folgendes für den Fall, dass kein Rabattvertrag zum Tragen kommt:

4 Absatz 4 Rahmenvertrag

„Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der aut idem – Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.“

Sie können also, wenn kein Rabattvertrag eine andere Abgabe vorschreibt, tatsächlich die größere Menge an Ebenol abgeben, denn erstens gehören die Mengen jeweils dem N1-Bereich an und gelten somit als austauschbar und zweitens gehört Ebenol in diesem Fall zu den drei preisgünstigsten Präparaten:

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