Kann dieses BtM-Rezept trotz „A“ retaxiert werden?

Uns liegt ein BtM-Rezept über „3 x Attentin 20 mg Tabletten à 30 St. PZN 1158899“ vor. Dosierungsangabe ist „1 X 1 Tabl. Tgl“. Das bedeutet, dass die Verschreibung einen Zeitraum abdeckt, der länger als 30 Tage ist. Die Verschreibungshöchstmenge für den Wirkstoff ist überschritten. Das Rezept ist mit einem „A“ gekennzeichnet. Kann es trotzdem retaxiert werden, da so ein langer Versorgungszeitraum vorliegt?

Antwort:

Die BtMVV definiert mit den BtM-Höchstmengenvorgaben wie viel Wirkstoff pro Patient innerhalb von 30 Tagen verordnet werden darf, grenzt aber dabei nicht die Versorgungsdauer ein. Von Attentin (Dexamfetamin) darf ein Arzt innerhalb von 30 Tagen eine maximale Menge von 600 mg verordnen. Wie lange eine verordnete Menge reicht, ist dabei irrelevant, hier handelt es sich vermutlich um den Quartalsbedarf. Nur, wenn ein Arzt die nach BtMVV vorgeschriebene Höchstmenge überschreitet bzw. mehr als zwei BtM verordnet, muss er dies mit einem „A“ kennzeichnen.

Da die Höchstmenge von 600 mg mit der verordneten Menge von 3 x 30 Tabletten à 20 mg überschritten wird, muss die Verordnung ein „A“ enthalten. Da das „A“ auf Ihrem Rezept angegeben ist, sollte es keine Probleme bei der Erstattung geben.

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