Kann diese Substitutionsverordnung beliefert werden?

Uns wurde folgendes BtM-Rezept (AOK Bayern) vorgelegt:

„L-Polamidon 0,5 %, 140 ml „S“
Dosierung: 1 x 10 ml
Reichdauer 14.08., 16.08.–19.08., 21.08.–26.08.
28.08.–30.08.2017, tägliche Einnahme unter Sicht“

Nun sind wir unterschiedlicher Meinung, ob nicht zwei Rezepte nötig wären, je für den Zeitraum einer Woche? Oder müssen wir hier nur darauf achten, dass die Höchstmenge innerhalb von 30 Tagen nicht überschritten wird?

Antwort:

Vermutlich meinen Sie die Begrenzung der Verordnungsdauer bei Take-Home-Verordnungen. Dazu sieht die BtMVV in § 5 (9) Folgendes vor: 

5 (9) BtMVV

„(9) Sobald und solange der substituierende Arzt zu dem Ergebnis kommt, dass eine Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach Absatz 7 nicht mehr erforderlich ist, darf er dem Patienten Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme gemäß den Feststellungen der Bundesärztekammer nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in folgenden Mengen verschreiben:

  1. grundsätzlich in der für bis zu sieben Tage benötigten Menge oder
  2. in begründeten Einzelfällen in der für bis zu 30 Tage benötigten Menge.“

Eine Verordnung für den Take-Home-Bedarf für bis zu 30 Tage muss jedoch durch einen medizinischen oder einen anderen Sachverhalt begründet sein. Ein durch einen anderen Sachverhalt begründeter Einzelfall liegt vor, wenn der Patient aus wichtigen Gründen, die seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder seine Erwerbstätigkeit betreffen, darauf angewiesen ist, eine Verschreibung des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme für bis zu 30 Tage zu erhalten. Der Patient hat dem Substitutionsarzt diese Sachverhalte glaubhaft zu machen. Medizinische Sachverhalte, die einen Einzelfall begründen, werden im Rahmen von Absatz 12 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b durch die Bundesärztekammer festgestellt.

Da es sich bei Ihrem Rezept um ein Substitutionsrezept zur Vergabe unter Sicht handelt, ist die Verordnung so in Ordnung, vorausgesetzt natürlich, die Höchstmenge für Levomethadon nach BtMVV wird nicht überschritten. Dann müsste der Arzt das Rezept wie jedes andere BtM-Rezept mit Überschreitung der Höchstmenge mit einem „A“ kennzeichnen.

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