Kann diese Mehrfachverordnung einer nicht normierten Packung beliefert werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine Frage zu einer Verordnung zulasten der Kaufmännischen Krankenkasse (IK 103475501).
Verordnet ist mit Aut-idem-Kreuz „Briviact 100 mg 3 x 168 St. !“.
Ist das Rezept so abrechnungsfähig oder ist das aufgrund der Packungsgrößenverordnung nicht möglich?
Antwort
Die Packung mit 168 Stück Briviact trägt kein Normkennzeichen, da diese Menge zwischen den N2- und den N3-Bereich fällt:
Packungen ohne Normkennzeichen können nur in Form einer reinen Stückzahlverordnung verordnet werden. Da die Menge von 3 x 168 Stück oberhalb des N3-Bereichs liegt, muss § 6 Rahmenvertrag beachtet werden:
6 Absatz 3 Rahmenvertrag
„1 Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der größten Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben.“
Empfehlenswert wäre nach unserer Ansicht, für jede Packung ein separates Rezept anzufordern, denn ob die Krankenkasse eine ergänzte PZN als Kennzeichnung einer eindeutig bestimmten Packungsmenge anstelle des Normkennzeichens anerkennt, ist momentan nicht vorhersehbar.
Das vom Arzt gesetzte Aut-idem-Kreuz verhindert lediglich einen Austausch in einen möglichen (generischen) Rabattartikel, ist aber keine ausdrückliche Bestätigung der Menge.
- DAP Arbeitshilfe „Stückelung nach § 6 Absatz 2 und 3 des Rahmenvertrags“
- DAP Lexikon
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