Kann der Begriff „Originalpackung“ das Aut-idem-Kreuz ersetzen?

Uns liegt ein Rezept zulasten der TK vor:
„Travatan ATR 3 x 2,5 ml 1 Originalpackung“.

Gibt es hier eine Empfehlung zur Vorgehensweise? Offensichtlich wünscht der Arzt ja die Abgabe des Originals, macht dies aber lediglich durch den Zusatz „1 Originalpackung“ statt mittels Aut-idem-Kreuz deutlich. Eine Nichtbeachtung der Rabattverträge würde hier vermutlich dennoch zu einer Retaxation führen, da das Aut-idem Kreuz fehlt. Wir sehen nur die Möglichkeit einer Rücksprache mit dem verordnenden Arzt oder der Anwendung Pharmazeutischer Bedenken.

Haben Sie Erfahrungen mit ähnlichen Fällen?

Antwort:

Einige Ärzte kürzen den Begriff Originalpackung mit „OP“ ab und meinen damit jedoch nicht das Produkt des Originalanbieters, sondern eine Packung in Originalgröße mit 3 x 2,5 ml, hier also eine N2-Packung und nicht drei N1-Packungen.

Geben Sie auf diese Verordnung keinen Rabattartikel ab, dann droht Ihnen eine Retaxierung, denn der Begriff Originalpackung kann ein Aut-Idem-Kreuz nicht ersetzen.

Soll der Patient das Original erhalten, dann kann entweder das Aut-Idem-Kreuz und der Name des Originalherstellers „Novartis“ vom Arzt ergänzt werden, oder Sie machen Pharmazeutische Bedenken geltend.

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