Ist Stückeln bei Nichtverfügbarkeit erlaubt?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Folgendes Rezept zulasten der AOK Rheinland/Hamburg (IK 104212505) wurde uns vorgelegt:
„Valproat chrono-ct 300 mg Ret N3 200 St. PZN 01065527“
Die 200er-Packung ist nicht lieferbar. Bei Valproinsäure ist ein Austausch auf andere Hersteller nicht erlaubt.
Dürfen wir zweimal 100 Stück abgeben und taxieren?
Antwort
Wie Sie schon schreiben, ist aufgrund der Zugehörigkeit dieses Wirkstoffes zur Substitutionsausschlussliste kein Austausch auf ein anderes wirkstoffgleiches Präparat erlaubt. Daher gibt es hier für Sie keine austauschbaren Alternativen, die Sie abgeben könnten. Da § 8 Rahmenvertrag keine Regelung für die Nichtverfügbarkeit enthält, gilt nach unserer Einschätzung folgender Passus des § 6 Abs. 2 g5:
6 Abs. 2 g5
„Um einen unbedeutenden Fehler […] handelt es sich insbesondere: […]
g) Wenn bezogen auf den Rahmenvertrag […]
(g5) die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 8 keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V).“
Die in § 6 Abs. 2 definierten „unbedeutenden Fehler“ dürfen nicht zu einer Retaxation führen.
Daher sollte eine Stückelung mit den zur Verfügung stehenden Packungen möglich sein. Dokumentieren Sie jedoch in jedem Fall die Nichtverfügbarkeit auf der Verordnung.
- DAP Arbeitshilfe „Nichtverfügbarkeit“
- DAP Lexikon
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