Ist Stückeln bei Nichtverfügbarkeit erlaubt?

Folgendes Rezept zulasten der AOK Rheinland/Hamburg (IK 104212505) wurde uns vorgelegt:

„Valproat chrono-ct 300 mg Ret N3 200 St. PZN 01065527“

Die 200er-Packung ist nicht lieferbar. Bei Valproinsäure ist ein Austausch auf andere Hersteller nicht erlaubt.

Dürfen wir zweimal 100 Stück abgeben und taxieren?

Antwort

Wie Sie schon schreiben, ist aufgrund der Zugehörigkeit dieses Wirkstoffes zur Substitutions­ausschluss­liste kein Austausch auf ein anderes wirkstoff­gleiches Präparat erlaubt. Daher gibt es hier für Sie keine austauschbaren Alternativen, die Sie abgeben könnten. Da § 8 Rahmenvertrag keine Regelung für die Nichtverfügbarkeit enthält, gilt nach unserer Einschätzung folgender Passus des § 6 Abs. 2 g5:

6 Abs. 2 g5

„Um einen unbedeutenden Fehler […] handelt es sich insbesondere: […]

g) Wenn bezogen auf den Rahmenvertrag […]

(g5) die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 8 keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V).“

Die in § 6 Abs. 2 definierten „unbedeutenden Fehler“ dürfen nicht zu einer Retaxation führen.

Daher sollte eine Stückelung mit den zur Verfügung stehenden Packungen möglich sein. Dokumentieren Sie jedoch in jedem Fall die Nichtverfügbarkeit auf der Verordnung.

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