Ist ein Stempel statt Arzt-Unterschrift gültig?

Uns liegt ein Rezept vor, auf dem anstelle einer Originalunterschrift des Arztes ein Stempel mit Abbild der Unterschrift des Arztes aufgebracht ist. Auf Nachfrage in der Praxis wurde uns gesagt, dass man den Arzt nicht immer belästigen wolle wegen eines Rezeptes und das so gehandhabt werde.

Wir sind der Meinung das geht nicht, es muss die eigenhändige Unterschrift des Artes vorliegen oder sehen wir das falsch und reicht der Stempel doch?

Antwort:

Folgende Vorgaben findet man zu dem Thema:

§ 2 (1) 10. AMVV:

„(1) Die Verschreibung muss enthalten: […] 10. die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz.“

§ 4 (1) vdek-AVV:

„Ordnungsgemäß ausgestellt ist eine vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Verordnung, wenn sie neben dem Mittel oder den Mitteln folgende Angaben enthält: […] n. Unterschrift des Vertragsarztes […]“.

Auch die Rechtsprechung bestimmt, dass ein „Faksimilestempel“ keine rechtsgültige Unterschrift darstellt (z. B. im BGH-Urteil vom 29. Mai 1962, I ZR 137/61).

Fazit: Ein Rezept muss vom verschreibenden Arzt eigenhändig unterschrieben sein. Dies wird auch von der Kassenärztlichen Vereinigung bestätigt: „Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Rezept bedarf immer der eigenhändigen Unterschrift des Arztes. Fehlt diese, ist das Rezept u. U. vom Kostenträger zu beanstanden.

Die Unterschrift sollte daher auf jeden Fall vor der Rezeptbelieferung vom Arzt nachgetragen werden, um eine Retaxation zu vermeiden.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung