Ist bei dieser Stückzahlverordnung eine Stückelung erlaubt?

Wir haben ein konkretes „Stückelungsproblem“: Uns liegt eine handschriftliche Verordnung über „Amoxiclav 875/125 30 Stück“ vor.

Im System haben wir keine 30er-Packung ausfindig machen können.

Unsere Frage lautet nun: Dürfen wir hier stückeln?

Antwort:

Eine Stückelung ist möglich, solange eine nach Stückzahl verordnete Menge kleiner oder gleich dem größten Messbereich ist und keine Packung der verordneten Menge im Handel ist. Übersteigt die verordnete Menge die größte Messzahl, ist § 6 Absatz 3 Rahmenvertrag zu beachten:

„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der größten Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“

Im vorliegenden Fall wird der Nmax-Bereich (23 bis 24 St.) überstiegen und es handelt sich auch nicht um eine vielfache Menge dieses Nmax-Bereichs.

Daher ist ein Stückeln auf dieses Rezept nicht möglich, sondern es kann maximal die Menge der Nmax abgegeben werden (unter Berücksichtigung der Rabattverträge). Eine Mengenkürzung ist dem Arzt mitzuteilen.

Verordnet der Arzt allerdings eindeutig bestimmte Packungsmengen mit Nennung des Normkennzeichens, wie z. B. Amoxiclav 10 St. N1, und in der zweiten Zeile Amoxiclav 20 St. N2, dann handelt es sich nicht um eine „auslegungsbedürftige“ Stückzahlverordnung, für die § 6 angewendet werden muss, sondern um eine bestimmte Verordnung, bei der die Therapiehoheit des Arztes zu berücksichtigen ist und der Patient somit die benötigte Menge von 30 Stück erhalten kann.

Wir raten daher dazu, die Verordnung in die Form eindeutig bestimmter Packungsmengen unter Verwendung des N-Kennzeichens bringen zu lassen.

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