In welcher Form muss eine Dosierung auf einem BtM-Rezept angegeben sein?

Ist bei dem Anwendungshinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“ auf einem BtM-Rezept die Angabe des exakten Wortlautes zwingend?

Oder kann das Wort „Anweisung“ zum Beispiel auch durch „Anordnung“ ersetzt werden? Was ist die gesetzliche Basis dafür?

Antwort

In der alten Fassung der BtMVV lautete § 9 Abs. 1 Nr. 5 so:

9 Abs. 1 Nr. 5 BtMVV (frühere Fassung)

„Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben: […]
Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchs­anweisung übergeben wurde, der Vermerk „Gemäß schriftlicher Anweisung“; im Falle des § 5 Abs. 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen […].“

Es musste daher früher exakt diese Formulierung genutzt werden, ansonsten drohten Retaxierungen der Krankenkassen.

In der aktuellen Fassung der BtMVV lautet § 9 Absatz 1 Nr. 5 jedoch wie folgt:

9 Absatz 1 Nr. 5 BtMVV (aktuelle Fassung)

„Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben: […]
Gebrauchs­anweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchs­anweisung übergeben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchs­anweisung; im Fall des § 5 Abs. 8 und 9 zusätzlich die Reich­dauer des Substitutions­mittels in Tagen […].“

Damit wird den Ärzten hinsichtlich der Angabe der Dosierung etwas mehr Flexibilität eingeräumt und Retaxationen werden aufgrund dieser Formalität vermieden. Daher sollte der Hinweis „Nach schriftlicher Anordnung“ oder ähnliches ausreichend sein.
Es ist Ihnen jedoch erlaubt, auch die exakte Dosierungsanleitung nach Rücksprache mit dem Arzt zu ergänzen. Jede Ergänzung muss mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden; das machen Sie auf den in der Apotheke vorliegenden Teilen des BtM-Rezeptes und der Arzt auf seinem Durchschlag.

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