In welcher Form muss eine Dosierung auf einem BtM-Rezept angegeben sein?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Ist bei dem Anwendungshinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“ auf einem BtM-Rezept die Angabe des exakten Wortlautes zwingend?
Oder kann das Wort „Anweisung“ zum Beispiel auch durch „Anordnung“ ersetzt werden? Was ist die gesetzliche Basis dafür?
Antwort
In der alten Fassung der BtMVV lautete § 9 Abs. 1 Nr. 5 so:
9 Abs. 1 Nr. 5 BtMVV (frühere Fassung)
„Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben: […]
Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, der Vermerk „Gemäß schriftlicher Anweisung“; im Falle des § 5 Abs. 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen […].“
Es musste daher früher exakt diese Formulierung genutzt werden, ansonsten drohten Retaxierungen der Krankenkassen.
In der aktuellen Fassung der BtMVV lautet § 9 Absatz 1 Nr. 5 jedoch wie folgt:
9 Absatz 1 Nr. 5 BtMVV (aktuelle Fassung)
„Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben: […]
Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung; im Fall des § 5 Abs. 8 und 9 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen […].“
Damit wird den Ärzten hinsichtlich der Angabe der Dosierung etwas mehr Flexibilität eingeräumt und Retaxationen werden aufgrund dieser Formalität vermieden. Daher sollte der Hinweis „Nach schriftlicher Anordnung“ oder ähnliches ausreichend sein.
Es ist Ihnen jedoch erlaubt, auch die exakte Dosierungsanleitung nach Rücksprache mit dem Arzt zu ergänzen. Jede Ergänzung muss mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden; das machen Sie auf den in der Apotheke vorliegenden Teilen des BtM-Rezeptes und der Arzt auf seinem Durchschlag.
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