Ist eine komplett handschriftlich erstellte Verordnung mit Aut-idem-Kreuz gültig?

Wir haben eine Verordnung erhalten, die komplett handschriftlich erstellt wurde, auch das Aut-idem-Kreuz wurde handschriftlich gesetzt. Nun fragen wir uns: Muss eine Bestätigung des Aut-idem-Kreuzes per Arztunterschrift auch in diesem Fall erfolgen oder nur, wenn das Rezept ansonsten komplett per Computer ausgestellt und dann das Kreuz handschriftlich ergänzt wurde?

Antwort

Laut § 11 Arzneimittel-Richtlinie gilt Folgendes:

11 Arzneimittel-Richtlinie

[…] Änderungen und Ergänzungen zu einer ausgestellten Verordnung bedürfen der erneuten Unterschrift der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes mit Datumsangabe. […]

Demnach muss eine nachträgliche handschriftliche Ergänzung eines Aut-idem-Kreuzes von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt erneut mit Unterschrift und Datumsangabe abgezeichnet werden. In Ihrem Fall scheint die Verordnung aber in einem ausgestellt worden zu sein.

Außerdem besagt § 6 Rahmenvertrag, dass der Vergütungsanspruch trotzdem besteht, wenn bezogen auf dem Rahmenvertrag:

6 Rahmenvertrag

(g4) die Apotheke bei handschriftlich gesetztem aut-idem-Kreuz durch die verschreibende Person auf einer papiergebundenen Verordnung das entsprechend verordnete Arzneimittel abgibt […]

Dementsprechend gehen wir davon aus, dass Sie das Rezept so beliefern können. Sollte es einen Hinweis darauf geben, dass es sich um ein nachträglich ergänztes Aut-idem-Kreuz handelt (z. B. eine unterschiedliche Farbe des Kugelschreibers), sollte sicherheitshalber Rücksprache mit der Arztpraxis gehalten werden.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung