Handelt es sich um eine unklare Verordnung?

Folgendes Rezept haben wir erhalten:

Krankenkasse: Barmer (IK 104080005)
Verordnung: „Prograf 1 mg KAP N3 ! 2 x 100 Stück“
Das Aut-idem-Kreuz wurde gesetzt.

Prograf befindet sich auf der Substitutionsausschlussliste.

Müssen wir hier den Arzt fragen, ob er das Original oder den Import meint (Stichwort „unklare Verordnung“)? Oder gelten diese auch im Falle der Substitutionsausschlussliste als identisch?

Antwort:

Bei einer eindeutigen Verordnung des Produktnamens (Prograf) ohne Nennung eines bestimmten Herstellers/Importeurs ist von einer Originalverordnung auszugehen, d. h. der Preisanker wird in diesem Fall durch das Originalarzneimittel vorgegeben.

Da das Original von Astellas bei der Barmer aktuell rabattiert ist, ist das Rabattarzneimittel vorrangig abzugeben (siehe Abbildung):

Bei Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste gelten nach Auffassung des Deutschen Apothekerverbands – analog zu Verordnungen mit Aut-idem-Kreuz – Original und Importe als identisch. Wäre also in Ihrem Fall zum Beispiel ein Import verordnet, hätte trotzdem das rabattierte Original abgegeben werden müssen.

Bei den Ersatzkassen findet sich eine entsprechende Regelung auch explizit im Arzneiversorgungsvertrag:

4 Abs. 13 vdek-AVV

„Analog zu Absatz 12 kann bei Verordnungen mit Fertigarzneimitteln, die von der Substitutionsausschlussliste erfasst sind, ein Austausch zwischen importiertem Arzneimittel und Bezugsarzneimittel erfolgen.“

Nur wenn es sich um eine reine Wirkstoffverordnung handelt (z. B. Tacrolimus 1 mg Kapseln 100 St.), ist Rücksprache mit dem Arzt zu halten und das Rezept von diesem zu konkretisieren.

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