Dürfen wir gleiche Norm­bereiche be­liefern, auch wenn wir da­durch eine höhere Stück­zahl ab­geben?

Wir sind uns im Team uneinig über die korrekte Belieferung folgender GKV-Ver­ordnung: Pivmelam 400 mg FTA 9 St. N1 PZN 13699993 (Dos. 1–1–1).

Das aut-idem-konforme Präparat X-SYSTO hat den günstigeren Vergleichs-VK und dasselbe Norm­kenn­zeichen (N1), enthält aber 10 Film­tabletten.

Dürfen wir beide Packungen ab­geben oder wegen der ab­weichenden Stück­zahl nur Pivmelam?

Antwort

Inner­halb des gleichen Norm­bereichs dürfen unter­schiedliche Mengen ausge­tauscht werden, dabei darf sich die Stück­zahl auch erhöhen. Verordnete Mengen, die keinem Norm­bereich zuzu­ordnen sind, müssen jedoch stück­zahl­genau beliefert werden.

8 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Ist bei einer Ver­ordnung eine N-Bezeichnung ange­geben, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Aus­wahl. Entspricht die nur nach Stück­zahl ver­ordnete Menge einem N-Bereich, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Aus­wahl. Entspricht die nur nach Stück­zahl ver­ordnete Menge keinem N-Bereich, stehen aus­schließ­lich Packungen mit der identischen Stück­zahl zur Aus­wahl.“

Sie dürfen in Ihrem Fall also unter Beachtung der weiteren Vorgaben des Rahmenvertrags auch die 10-Stück-Packung abgeben.

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