Gilt die Pseudoarztnummer auf Entlassrezepten noch?

Ist es korrekt, dass auf Entlassrezepten nun keine Pseudo-Arztnummer mehr erlaubt ist?

Wie ist jetzt bei entsprechenden Rezepten vorzugehen?

Antwort

Die Pseudo­arzt­nummer 4444444 plus Fach­gruppen­code ist eigentlich seit dem 01.07.2020 auf BtM- und T-Rezepten, die im Rahmen des Entlass­managements ausgestellt wurden, nicht mehr erlaubt.
Allerdings hat der GKV-Spitzen­verband vor Kurzem darüber informiert, dass er seinen Mitglieds­kassen empfehle, noch bis zum 30. September 2020 auf die Beanstandung von Entlass­rezepten wegen der Verwendung von Pseudo­arzt­nummern zu verzichten. Folglich können Entlass­verordnungen, auch BtM- und T-Rezepte, zunächst bis 30. September 2020 weiterhin auch mit der Pseudo­arztnummer 4444444xx von Ihnen abgerechnet werden. Apotheken haben keine Prüf­pflicht, ob der verordnende Arzt tatsächlich noch keine Kranken­haus­arztnummer oder lebenslange Arztnummer besitzt, und können Entlass­rezepte mit der Pseudo­arztnummer ohne Weiteres zumindest bis zum 30.09.2020 beliefern.

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