Gelten Blutegel als „Blutprodukte“?

Wir haben für eine Kundin Blutegel bestellt. Jetzt fragen wir uns, ob es da bestimmte Dokumentationsvorschriften gibt.

Gelten diese Tiere als „Blutprodukte“?

Antwort

Für Apotheken besteht derzeit unseres Wissens keine Dokumentationspflicht für Blutegel in der Apotheke. Blutegel sind als apothekenpflichtige Arzneimittel eingestuft, sie fallen aber nicht unter das Transfusionsgesetz (TFG). Sie sind laut § 2 Abs. 3 TFG keine Blutzubereitungen. Diese sind in § 4 Abs. 2 AMG definiert als „Arzneimittel, die aus Blut gewonnene Blut-, Plasma- oder Serumkonserven, Blutbestandteile oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder als Wirkstoffe enthalten“. Ebenso wenig sind Blutegel natürlich „Sera aus menschlichem Blut“ oder „Blutbestandteile, die zur Herstellung von Wirkstoffen oder Arzneimitteln bestimmt sind“. Und somit entfallen auch die im Umgang mit Blutprodukten anfallenden Dokumentationspflichten der Apotheke.

In einer Leitlinie veröffentlicht das BfArM Maßnahmen zur Sicherung von Qualität und Unbedenklichkeit beim Umgang mit Blutegeln in der Humanmedizin. Um den Weg der Blutegel zurückverfolgen zu können, verpflichtet die Leitlinie den Hersteller und den Anwender, die Chargennummer der Egel zu dokumentieren: „Die Rückverfolgbarkeit der Blutegel ist chargenbezogen sowohl von Seiten des Herstellers als auch von Seiten des Anwenders (Dokumentation der Chargennummer durch die Anwender) zu gewährleisten.“ Darauf sollten Sie die Kundin hinweisen. Für Apotheken besteht derzeit keine Dokumentationspflicht.

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