Dürfen wir bei Nicht­liefer­bar­keit die Dar­reichungs­form aus­tauschen?

Seit längerer Zeit sind Promethazin-Tropfen nicht lieferbar.

Dürfen wir Tropfen gegen Tabletten tauschen? Natürlich mit korrekter Dosis­an­passung für den Patienten und ohne die Gesamt­menge zu über­schreiten.

Ist es nötig, dazu Rück­sprache mit dem Arzt zu halten, oder brauchen wir sogar ein neues Rezept?

Antwort

Mit dem ALBVVG wurde der noch zu Corona­zeiten erlaubte Aut-simile-Aus­tausch nicht ins SGB V über­nommen. Die erweiterten Aus­tausch­möglichkeiten umfassen nur noch folgende Punkte (gem. § 129 Abs. 2a SGB V):

129 Abs. 2a SGB V

„[…] Apotheken dürfen ohne Rück­sprache mit dem ver­ordnenden Arzt von der ärzt­lichen Verordnung im Hin­blick auf Folgendes ab­weichen, sofern hier­durch die ver­ordnete Gesamt­menge des Wirk­stoffs nicht über­schritten wird:

  1. die Packungs­größe, auch mit einer Über­schreitung der nach der Packungs­größen­ver­ordnung maß­geblichen Mess­zahl,
  2. die Packungs­anzahl,
  3. die Abgabe von Teil­mengen aus der Packung eines Fertig­arznei­mittels, soweit die ver­ordnete Packungs­größe nicht liefer­bar ist, und
  4. die Wirk­stärke, sofern keine pharma­zeutischen Bedenken bestehen.“

Der Aut-simile-Austausch (Abgabe einer ab­weichenden Dar­reichungs­form) ist nicht mehr erlaubt, auch nicht nach Arzt­rück­sprache. Dies bedeutet, dass Sie im vor­liegenden Fall ein neues Rezept benötigen.

Je nach Kranken­kasse sollten Sie aber den geltenden Liefer­ver­trag prüfen: Manche Regional­kassen erlauben den Aut-simile-Austausch noch nach Arzt­rück­sprache, Ersatz­kassen sehen dies aller­dings nicht vor!

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