Dürfen Rezepte verspätet mit der Krankenkasse abgerechnet werden?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns ist bei unserer Rezeptabrechnung ein Rezept „durchgerutscht“, da es erst knapp vor Ladenschluss am Monatsletzten beliefert wurde. Können wir es trotzdem noch abrechnen? Und wenn ja, gibt es hier Fristen, die zu berücksichtigen sind?
Antwort
Sie können Rezepte auch verspätet einreichen und mit der GKV abrechnen. In den Lieferverträgen ist geregelt, wie viel Ihnen dann vom ursprünglichen Erstattungsbetrag abgezogen wird.
Für die Ersatzkassen gilt:
11 (1) Rechnungslegung
„Die Rechnungslegung der Apotheke erfolgt monatlich bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, an die von den Ersatzkassen benannten Stellen. Eine Überschreitung der Frist nach Satz 1 befreit die Ersatzkasse nicht von der Zahlungsverpflichtung. Werden einzelne Verordnungsblätter mehr als einen Monat nach Ablauf dieser Frist abgerechnet, sind die Ersatzkassen berechtigt, den Gesamtbruttobetrag dieser Verordnungsblätter um fünf Euro je Verordnungszeile, bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und den anderen Mitteln nach § 11 Absatz 1 Ziffer 2 um 10 Prozent des Apothekenabgabepreises zu kürzen, insgesamt jedoch je Abrechnungsmonat und Ersatzkasse höchstens um 50 Euro, es sei denn, die Apotheke und die Abrechnungsstelle haben die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; […]“
Auch in den regionalen Lieferverträgen finden Sie ähnliche Vereinbarungen. Um zu wissen, wie hoch Ihr Abzug sein wird, sehen Sie bitte in Ihrem Regionalliefervertrag nach.
- DAP Arbeitshilfe „Rezept-Check“
- DAP Lexikon
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