Dürfen Rezepte verspätet mit der Krankenkasse abgerechnet werden?

Uns ist bei unserer Rezeptabrechnung ein Rezept „durchgerutscht“, da es erst knapp vor Ladenschluss am Monatsletzten beliefert wurde. Können wir es trotzdem noch abrechnen? Und wenn ja, gibt es hier Fristen, die zu berücksichtigen sind?

Antwort

Sie können Rezepte auch verspätet einreichen und mit der GKV abrechnen. In den Lieferverträgen ist geregelt, wie viel Ihnen dann vom ursprünglichen Erstattungsbetrag abgezogen wird.

Für die Ersatzkassen gilt:

11 (1) Rechnungslegung

„Die Rechnungs­legung der Apotheke erfolgt monatlich bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalender­monats, in dem die Lieferung erfolgte, an die von den Ersatz­kassen benannten Stellen. Eine Überschreitung der Frist nach Satz 1 befreit die Ersatz­kasse nicht von der Zahlungs­verpflichtung. Werden einzelne Verordnungs­blätter mehr als einen Monat nach Ablauf dieser Frist abgerechnet, sind die Ersatz­kassen berechtigt, den Gesamt­brutto­betrag dieser Verordnungs­blätter um fünf Euro je Verordnungs­zeile, bei nicht ver­schreibungs­pflichtigen Arznei­mitteln und den anderen Mitteln nach § 11 Absatz 1 Ziffer 2 um 10 Prozent des Apotheken­abgabe­preises zu kürzen, insgesamt jedoch je Abrechnungs­monat und Ersatz­kasse höchstens um 50 Euro, es sei denn, die Apotheke und die Abrechnungs­stelle haben die Frist­über­schreitung nicht zu vertreten; […]“

Auch in den regionalen Lieferverträgen finden Sie ähnliche Vereinbarungen. Um zu wissen, wie hoch Ihr Abzug sein wird, sehen Sie bitte in Ihrem Regionalliefervertrag nach.

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