Dürfen eine N2- und eine N3-Packung abgegeben werden?

Es wurde zulasten der KKH auf einem Rezept „Agomelatin Glenmark 25 mg 28 Stück N2 PZN 13912553“ und „Agomelatin Glenmark 25 mg 98 Stück N3 PZN 13912576“ verordnet.

Dürfen wir das Rezept mit den verordneten Packungsgrößen beliefern?

Antwort

Die verordnete Gesamtmenge von 126 Stück liegt oberhalb des größten definierten Normbereichs Nmax (93–98 Stück) ohne ein Vielfaches des größten Normbereichs zu sein.

Dies sind die gemäß Packungsgrößenverordnung (PackungsV) definierten Normbereiche für Agomelatin:

Abb.: Ausschnitt PZN-Checkplus, Stand April 2019

Bei Vorliegen einer Stückzahl­verordnung (z. B. Agomelatin Glenmark 25 mg 126 Stück) wäre es gemäß § 6 (3) Rahmen­vertrag nicht zulässig, eine N2- und eine N3-Packung abzugeben. Es dürfte nur eine N3-Packung abgegeben werden.

Da Ihnen jedoch eine eindeutig bestimmte Verordnung vorliegt, da die Packungs­größen mit richtiger Normgröße und PZN verordnet sind, können Sie unter Beachtung der Wirtschaft­lichkeit und des Vorranges der Abgabe rabatt­begünstigter Arznei­mittel Packungen bis zur insgesamt verordneten Menge abgeben (vgl. § 3 (1) Nr. 7 Buchst. e Rahmen­vertrag).

Da das verordnete Agomelatin Glenmark bei der KKH rabattiert ist, handelt es sich um eine wirtschaftliche Abgabe­möglichkeit und Sie können die Packungen wie verordnet abgeben.

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