Definiert die aufgedruckte PZN den Hersteller?

Wir hatten unlängst eine import­neutrale Verordnung über „Berotec N 100 µg DOS 1 St.“ zulasten einer GKV. Zusätzlich war eine PZN aufgedruckt, aus der man dann erkennen konnte, dass es ein Import sein sollte. Rabattverträge existierten nicht.

Nun ergibt sich folgende Frage: Ist mit der Angabe der PZN eines Imports ein Preisanker gesetzt oder darf hier auch das Original abgegeben werden, da nicht namentlich ein Hersteller angegeben ist?

Antwort

Die aufgedruckte PZN kennzeichnet eindeutig die Packung eines bestimmten Herstellers/Importeurs, daher wird damit ein Preisanker gesetzt – unabhängig davon, ob der Herstellername genannt ist oder nicht.

Nur wenn alleine der Name des (Original-)Produktes angegeben ist, dürfte man vom Original ausgehen.

In Ihrem Fall müssten Sie also von der Importverordnung ausgehen. Das Original dürfte abgegeben werden, falls es rabattiert ist oder bei einer Ersatzkasse, wenn die Bedingungen des Liefervertrags nach § 4 Abs. 8 gegeben sind:

4 Abs. 8 vdek-Arzneiversorgungsvertrag

„Wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung das verordnete Import­arznei­mittel nicht lieferbar ist und ein anderes Import­arzneimittel, das nicht teurer ist als das verordnete, nicht lieferbar ist, ist die Apotheke berechtigt, ein höherpreisiges Import­arzneimittel oder das Original­arzneimittel abzugeben. Hierzu hat sie vor der Abgabe Rück­sprache mit dem verordnenden Arzt zu halten, auf dem Verordnungs­blatt die Rück­sprache mit dem Arzt zu dokumentieren und das Sonder­kennzeichen „Nicht­ver­fügbarkeit“ (02567024) aufzudrucken. Auf Nachfrage hat die Apotheke die Nicht­verfügbarkeit des verordneten Import­arzneimittels nachzuweisen. Steht in diesen Fällen ein entsprechendes Rabatt­vertrags­partner­präparat zur Verfügung, so ist dieses bevorzugt abzugeben.“ 

Ob etwas Ähnliches im jeweiligen Regionalliefervertrag geregelt ist, muss geprüft werden.

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