Definiert die aufgedruckte PZN den Hersteller?
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Wir hatten unlängst eine importneutrale Verordnung über „Berotec N 100 µg DOS 1 St.“ zulasten einer GKV. Zusätzlich war eine PZN aufgedruckt, aus der man dann erkennen konnte, dass es ein Import sein sollte. Rabattverträge existierten nicht.
Nun ergibt sich folgende Frage: Ist mit der Angabe der PZN eines Imports ein Preisanker gesetzt oder darf hier auch das Original abgegeben werden, da nicht namentlich ein Hersteller angegeben ist?
Antwort
Die aufgedruckte PZN kennzeichnet eindeutig die Packung eines bestimmten Herstellers/Importeurs, daher wird damit ein Preisanker gesetzt – unabhängig davon, ob der Herstellername genannt ist oder nicht.
Nur wenn alleine der Name des (Original-)Produktes angegeben ist, dürfte man vom Original ausgehen.
In Ihrem Fall müssten Sie also von der Importverordnung ausgehen. Das Original dürfte abgegeben werden, falls es rabattiert ist oder bei einer Ersatzkasse, wenn die Bedingungen des Liefervertrags nach § 4 Abs. 8 gegeben sind:
4 Abs. 8 vdek-Arzneiversorgungsvertrag
„Wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung das verordnete Importarzneimittel nicht lieferbar ist und ein anderes Importarzneimittel, das nicht teurer ist als das verordnete, nicht lieferbar ist, ist die Apotheke berechtigt, ein höherpreisiges Importarzneimittel oder das Originalarzneimittel abzugeben. Hierzu hat sie vor der Abgabe Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zu halten, auf dem Verordnungsblatt die Rücksprache mit dem Arzt zu dokumentieren und das Sonderkennzeichen „Nichtverfügbarkeit“ (02567024) aufzudrucken. Auf Nachfrage hat die Apotheke die Nichtverfügbarkeit des verordneten Importarzneimittels nachzuweisen. Steht in diesen Fällen ein entsprechendes Rabattvertragspartnerpräparat zur Verfügung, so ist dieses bevorzugt abzugeben.“
Ob etwas Ähnliches im jeweiligen Regionalliefervertrag geregelt ist, muss geprüft werden.
- DAP Arbeitshilfe „Original versus Import“
- DAP Lexikon
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