Darf man drei verschiedene Rabattarzneimittel abgeben?

Wir haben eine ungewöhnliche Anfrage. Ein Kunde hat uns folgendes Rezept zulasten der Barmer (IK 101580004) vorgelegt:

„Levodopa Bens CT 200/50 100 ST N3
Levodopa Bens CT 200/50 100 St N3
Levodopa Bens CT 200/50 100 St N3“

Der Kunde möchte drei verschiedene Rabattartikel haben, da er ausprobieren will, welcher Hersteller „besser wirkt“.

Dürfen wir verschiedene Hersteller auf einem Rezept abrechnen?

Antwort

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass hier ein Vielfaches von Nmax verordnet wurde:

Somit dürfen Sie alle drei verordneten Packungen abgeben – streng genommen unter der Voraussetzung, dass der Arzt nach § 6 (3) Rahmenvertrag einen Vermerk („!“) bezüglich der Menge aufgebracht hat. Ein fehlender Vermerk ist aber nach § 3 Rahmenvertrag kein Grund mehr für eine Retaxierung.

Das verordnete Generikum ist bei der angegebenen Krankenkasse nicht rabattiert, aber tatsächlich gibt es drei verschiedene Rabattarzneimittel, die die Voraussetzungen für eine Aut-idem-Substitution erfüllen. Nach § 4 (2) kann die Apotheke frei wählen, wenn es mehrere Rabattarzneimittel gibt:

„Treffen die Voraussetzungen nach Satz 1 bei einer Krankenkasse für mehrere rabattbegünstigte Arzneimittel zu, kann die Apotheke unter diesen frei wählen.“

Sie dürfen also grundsätzlich verschiedene Hersteller abrechnen, da die Abgabe von Rabattarzneimitteln vertragskonform und wirtschaftlich ist.

Allerdings sollten Sie dann den Patienten sorgfältig beraten, damit er seine Arzneimittel nicht verwechselt und eine korrekte Einnahme gewährleistet ist. Er erhält dann ja drei verschiedene Arzneimittel, die alle unterschiedlich aussehen und teils auch noch verschiedene Darreichungsformen haben (sowohl Kapseln als auch Tabletten sind rabattiert). Zudem stimmen sie nicht in allen Indikationen überein. Rechtlich ist die Abgabe verschiedener Firmen also erlaubt, ob dies jedoch für den Patienten sinnvoll ist und der Verbesserung seiner Therapietreue dient, können nur Sie in der Apotheke beurteilen.

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